Erkenntnis Nr. G56/00 im Verfassungsgerichtshof, 12. Oktober 2000

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Zusammenfassung


Kein Verstoß der Bestimmungen des Geschworenen- und SchöffenG 1990 betreffend die Regelung des Instanzenzuges im Verfahren über Befreiungsanträge vom Amt des Geschworenen oder Schöffen gegen den Grundsatz der Trennung der Vollziehungsbereiche von Bund und Ländern; Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Geschworenen und Schöffen als Angelegenheiten der Justizverwaltung in der Vollziehung ausschließlich Bundessache und von Art102 B-VG nicht betroffen

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Auszug


Erkenntnis Nr. G56/00 im Verfassungsgerichtshof, 12. Oktober 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.2000

Geschäftszahl

G56/00

Sammlungsnummer

15986

Leitsatz

Kein Verstoß der Bestimmungen des Geschworenen- und SchöffenG 1990 betreffend die Regelung des Instanzenzuges im Verfahren über Befreiungsanträge vom Amt des Geschworenen oder Schöffen gegen den Grundsatz der Trennung der Vollziehungsbereiche von Bund und Ländern; Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Geschworenen und Schöffen als Angelegenheiten der Justizverwaltung in der Vollziehung ausschließlich Bundessache und von Art102 B-VG nicht betroffen

Spruch

Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     1.1. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt gemäß Art140 Abs1 B-VG aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens, der Verfassungsgerichtshof möge

"in §9 Abs3 erster Satz des Bundesgesetzes über die Berufung der Geschworenen und Schöffen (Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 - GSchG), BGBl. Nr. 256/1990, die Wortfolge 'an den Präsidenten des örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz' sowie in §12 Abs1 GSchG die Wortfolge 'entscheidet über Berufungen (§9 Abs3) endgültig und'

in eventu

in §9 Abs3 erster Satz GSchG die Wortfolge 'an den Präsidenten des örtlich zustÃ...

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