Erkenntnis Nr. G56/00 im Verfassungsgerichtshof, 12. Oktober 2000
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Zusammenfassung
Kein Verstoß der Bestimmungen des Geschworenen- und SchöffenG 1990 betreffend die Regelung des Instanzenzuges im Verfahren über Befreiungsanträge vom Amt des Geschworenen oder Schöffen gegen den Grundsatz der Trennung der Vollziehungsbereiche von Bund und Ländern; Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Geschworenen und Schöffen als Angelegenheiten der Justizverwaltung in der Vollziehung ausschließlich Bundessache und von Art102 B-VG nicht betroffen
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Auszug
Erkenntnis Nr. G56/00 im Verfassungsgerichtshof, 12. Oktober 2000
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum12.10.2000GeschäftszahlG56/00Sammlungsnummer15986LeitsatzKein Verstoà der Bestimmungen des Geschworenen- und SchöffenG 1990 betreffend die Regelung des Instanzenzuges im Verfahren über Befreiungsanträge vom Amt des Geschworenen oder Schöffen gegen den Grundsatz der Trennung der Vollziehungsbereiche von Bund und Ländern; MaÃnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Geschworenen und Schöffen als Angelegenheiten der Justizverwaltung in der Vollziehung ausschlieÃlich Bundessache und von Art102 B-VG nicht betroffenSpruchDer Antrag wird als unbegründet abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.     1.1. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt gemäà Art140 Abs1 B-VG aus Anlaà eines bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens, der Verfassungsgerichtshof möge"in §9 Abs3 erster Satz des Bundesgesetzes über die Berufung der Geschworenen und Schöffen (Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 - GSchG), BGBl. Nr. 256/1990, die Wortfolge 'an den Präsidenten des örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz' sowie in §12 Abs1 GSchG die Wortfolge 'entscheidet über Berufungen (§9 Abs3) endgültig und'in eventuin §9 Abs3 erster Satz GSchG die Wortfolge 'an den Präsidenten des örtlich zustÃ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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