Erkenntnis Nr. G112/98 im Verfassungsgerichtshof, 12. Oktober 2000

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Zusammenfassung


Aufhebung einer die Versehrtenrente betreffenden Bestimmung des ASVG über das Bestehen eines Anspruches auf eine Gesamtrente infolge zweier oder mehrerer Arbeitsunfälle nur bei einer durch die jeweils letzte Schädigung allein verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 Prozent wegen Widerspruchs zum Gleichheitssatz

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Auszug


Erkenntnis Nr. G112/98 im Verfassungsgerichtshof, 12. Oktober 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.2000

Geschäftszahl

G112/98

Sammlungsnummer

15985

Leitsatz

Aufhebung einer die Versehrtenrente betreffenden Bestimmung des ASVG über das Bestehen eines Anspruches auf eine Gesamtrente infolge zweier oder mehrerer Arbeitsunfälle nur bei einer durch die jeweils letzte Schädigung allein verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 Prozent wegen Widerspruchs zum Gleichheitssatz

Spruch

I. Die Wortfolge "und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH" in §210 Abs1 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idF des ArtIII Z6 der 41. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 111/1986, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

II. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.

III. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     1.1. §210 Abs1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 1955/189, lautete (samt Überschrift) in seiner Stammfassung wie folgt:

"Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen

§210. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 v. H., so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Abs2 bis 4 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit auch nach allfälliger Berücksichtigung einer Beschädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 20 v. H. erreicht.

..."

1.2. Durch ArtIII Z6 der 41. ASVG-Novelle, BGBl. 1986/111, wurde der erste Satz...

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