Erkenntnis Nr. G112/98 im Verfassungsgerichtshof, 12. Oktober 2000
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Zusammenfassung
Aufhebung einer die Versehrtenrente betreffenden Bestimmung des ASVG über das Bestehen eines Anspruches auf eine Gesamtrente infolge zweier oder mehrerer Arbeitsunfälle nur bei einer durch die jeweils letzte Schädigung allein verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 Prozent wegen Widerspruchs zum Gleichheitssatz
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Auszug
Erkenntnis Nr. G112/98 im Verfassungsgerichtshof, 12. Oktober 2000
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum12.10.2000GeschäftszahlG112/98Sammlungsnummer15985LeitsatzAufhebung einer die Versehrtenrente betreffenden Bestimmung des ASVG über das Bestehen eines Anspruches auf eine Gesamtrente infolge zweier oder mehrerer Arbeitsunfälle nur bei einer durch die jeweils letzte Schädigung allein verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 Prozent wegen Widerspruchs zum GleichheitssatzSpruchI. Die Wortfolge "und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH" in §210 Abs1 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idF des ArtIII Z6 der 41. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 111/1986, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.II. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.III. Kosten werden nicht zugesprochen.BegründungEntscheidungsgründe:I.     1.1. §210 Abs1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 1955/189, lautete (samt Ãberschrift) in seiner Stammfassung wie folgt:"Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen§210. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 v. H., so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach MaÃgabe der Abs2 bis 4 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit auch nach allfälliger Berücksichtigung einer Beschädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 20 v. H. erreicht...."1.2. Durch ArtIII Z6 der 41. ASVG-Novelle, BGBl. 1986/111, wurde der erste Satz...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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