Beschluss Nr. V30/99 ua, G81/99 ua im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 2000

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Zusammenfassung


Zurückweisung eines Individualantrages von Schrebergartenbesitzern auf Aufhebung von Teilen eines Plandokumentes sowie der Wr Bauordnung betreffend Kleingartenwidmungen sowie von Bestimmungen des Kleingartengesetzes; teils nicht ausreichend genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke, teils kein aktueller und unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller, teils keine hinreichend genaue Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Normen

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Auszug


Beschluss Nr. V30/99 ua, G81/99 ua im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.2000

Geschäftszahl

V30/99 ua, G81/99 ua

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages von Schrebergartenbesitzern auf Aufhebung von Teilen eines Plandokumentes sowie der Wr Bauordnung betreffend Kleingartenwidmungen sowie von Bestimmungen des Kleingartengesetzes; teils nicht ausreichend genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke, teils kein aktueller und unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller, teils keine hinreichend genaue Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Normen

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die 15 Antragsteller sind Eigentümer verschiedener Liegenschaften in der KG Obersievering, BG Döbling, und zwar EZ 822, 595, 478, 604, 556, 671, 429, 529, 52, 824, 825, 826, 542, 797 und 798, die sich...

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