Beschluss Nr. B1564/00 im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 2000

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Zusammenfassung


Keine Stattgabe des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend Untersagung eines Vertragsabschlusses bis zur Beendigung eines Nachprüfungsverfahrens; keine Kompetenz des VfGH zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung; Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes im Nachprüfungsverfahren durch das Bundesvergabeamt

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Auszug


Beschluss Nr. B1564/00 im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.2000

Geschäftszahl

B1564/00

Sammlungsnummer

15982

Leitsatz

Keine Stattgabe des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend Untersagung eines Vertragsabschlusses bis zur Beendigung eines Nachprüfungsverfahrens; keine Kompetenz des VfGH zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung; Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes im Nachprüfungsverfahren durch das Bundesvergabeamt

Spruch

Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird keine Folge gegeben.

Begründung...

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