Erkenntnis Nr. G86/00, V61/00 im Verfassungsgerichtshof, 9. Oktober 2000
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Zusammenfassung
Aufhebung einer Bestimmung des Stmk Nächtigungs- und FerienwohnungsabgabeG betreffend die Ermächtigung zur Erhöhung der Ferienwohnungsabgabe auf das etwa Vierfache des für Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben festgesetzten Betrages sowie einer darauf gestützten Verordnung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz infolge unsachlicher Differenzierung
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Auszug
Erkenntnis Nr. G86/00, V61/00 im Verfassungsgerichtshof, 9. Oktober 2000
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum09.10.2000GeschäftszahlG86/00, V61/00Sammlungsnummer15973LeitsatzAufhebung einer Bestimmung des Stmk Nächtigungs- und FerienwohnungsabgabeG betreffend die Ermächtigung zur Erhöhung der Ferienwohnungsabgabe auf das etwa Vierfache des für Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben festgesetzten Betrages sowie einer darauf gestützten Verordnung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz infolge unsachlicher DifferenzierungSpruchI. §9b Abs3 des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes, LGBl. für die Steiermark Nr. 54/1980, in der Fassung LGBl. Nr. 39/1998, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.Der Landeshauptmann von Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.II. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Jakob im Walde vom 4. September 1998, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 4. September 1998 bis 19. September 1998, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft.Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1.1. Nach §1 des Steiermärkischen Fremdenverkehrsabgabegesetzes 1980 in der Stammfassung (LGBl. 54/1980; es handelte sich um eine Wiederverlautbarung des Fremdenverkehrsabgabegesetzes 1963, LGBl. 260/1962) wurde im Bundesland Steiermark eine Fremdenverkehrsabgabe eingehoben, und zwar als gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinne des §6 Z4 lita F-VG 1948. Zur Entrichtung dieser Abgabe war verpflichtet, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unt...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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