Beschluss Nr. B1293/00 im Verfassungsgerichtshof, 4. Oktober 2000
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Zusammenfassung
Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags wegen behaupteter unrichtiger Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (Ablehnung der Beschwerde nach Aufhebung der Wortfolge "21 und" in §100 Abs5 StVO 1960 mit E v 15.03.00, G211/98 ua); Unzulässigkeit einer Wiederaufnahme aus rein rechtlichen Gründen
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Auszug
Beschluss Nr. B1293/00 im Verfassungsgerichtshof, 4. Oktober 2000
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum04.10.2000GeschäftszahlB1293/00Sammlungsnummer******LeitsatzZurückweisung eines Wiederau...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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