Beschluss Nr. B1293/00 im Verfassungsgerichtshof, 4. Oktober 2000

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Zusammenfassung


Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags wegen behaupteter unrichtiger Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (Ablehnung der Beschwerde nach Aufhebung der Wortfolge "21 und" in §100 Abs5 StVO 1960 mit E v 15.03.00, G211/98 ua); Unzulässigkeit einer Wiederaufnahme aus rein rechtlichen Gründen

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Auszug


Beschluss Nr. B1293/00 im Verfassungsgerichtshof, 4. Oktober 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.2000

Geschäftszahl

B1293/00

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiederau...

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