Erkenntnis Nr. V47/00 im Verfassungsgerichtshof, 30. September 2000

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Aufhebung der als Rechtsverordnung zu qualifizierenden Beschlüsse der Zentralpersonalvertretung der Tiroler Landesbediensteten betreffend Übertragung von Aufgaben gemäß dem Tir Landes-PersonalvertretungsG an den Obmann mangels Kundmachung sowie wegen Verstoßes gegen die im Gesetz festgelegte Aufgabenverteilung

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Auszug


Erkenntnis Nr. V47/00 im Verfassungsgerichtshof, 30. September 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2000

Geschäftszahl

V47/00

Sammlungsnummer

15948

Leitsatz

Aufhebung der als Rechtsverordnung zu qualifizierenden Beschlüsse der Zentralpersonalvertretung der Tiroler Landesbediensteten betreffend Übertragung von Aufgaben gemäß dem Tir Landes-PersonalvertretungsG an den Obmann mangels Kundmachung sowie wegen Verstoßes gegen die im Gesetz festgelegte Aufgabenverteilung

Spruch

I.      Der Beschluss der Zentralpersonalvertretung der Tiroler Landesbediensteten vom 20.6.1997 über die "Übertragung von Aufgaben nach §13 Abs2 Tiroler Landes-Personalvertretungsgesetz 1994 an den Obmann" (Protokoll über...

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