Erkenntnis Nr. B438/99 im Verfassungsgerichtshof, 25. September 2000

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Zusammenfassung


Keine Verletzung der beschwerdeführenden Ärztekammer im Gleichheitsrecht durch Abweisung des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung (RÖK) gegenüber Ärztekammer bzw Ärzten; RÖK für die Vertragspartner der Krankenversicherungsträger verbindlich; keine Bedenken gegen die Verordnungsermächtigung des ASVG zur Erlassung der RÖK; kein Eingriff in die kollektivvertragsartige Autonomie der Gesamtvertragsparteien; ausreichender Rechtsschutz; kein Eingriff in die Privatautonomie der Ärztekammer; keine formalgesetzliche Delegation; hinreichende Determinierung der RÖK durch das Gesetz; keine Bedenken gegen die Regelungen der RÖK über die chefärztliche Bewilligungspflicht, Zu- und Überweisungen sowie die Verpflichtung zur Einhaltung der aufgestellten ökonomischen Grundsätze; Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der RÖK

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Auszug


Erkenntnis Nr. B438/99 im Verfassungsgerichtshof, 25. September 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2000

Geschäftszahl

B438/99

Sammlungsnummer

15907

Leitsatz

Keine Verletzung der beschwerdeführenden Ärztekammer im Gleichheitsrecht durch Abweisung des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung (RÖK) gegenüber Ärztekammer bzw Ärzten; RÖK für die Vertragspartner der Krankenversicherungsträger verbindlich; keine Bedenken gegen die Verordnungsermächtigung des ASVG zur Erlassung der RÖK; kein Eingriff in die kollektivvertragsartige Autonomie der Gesamtvertragsparteien; ausreichender Rechtsschutz; kein Eingriff in die Privatautonomie der Ärztekammer; keine formalgesetzliche Delegation; hinreichende Determinierung der RÖK durch das Gesetz; keine Bedenken gegen die Regelungen der RÖK über die chefärztliche Bewilligungspflicht, Zu- und Überweisungen sowie die Verpflichtung zur Einhaltung der aufgestellten ökonomischen Grundsätze; Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der RÖK

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     1.1. Die beschwerdeführende Ärztekammer für Oberösterreich beantragte mit Schriftsatz vom 20. August 1996 bei der Landesschiedskommission für Oberösterreich (im folgenden: Landesschiedskommission), diese möge feststellen,

"1. daß die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufgestellten Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung gemäß §31 Abs5 Ziffer 10 ASVG (RÖK), verlautbart in der 'Sozialen Sicherheit' als amtliche Verlautbarung Nr. 40/1996 (Heft Nr. 3, Jahrgang 1996) nicht Bestandteil des Gesamtvertrages vom 27. 7. 1956 (in der Fassung der gesamtvertraglichen Vereinbarung vom 20. 7. 1972) abgeschlossen zwischen der Antragstellerin und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (für die Antragsgegner) geworden sind;

2. daß der Inhalt der genannten Richtlinien somit weder gegenüber der Antragstellerin noch gegenüber Ärzten, die einen Einzelvertrag mit den Antragsgegnern abgeschlossen haben, verbindlich und wirksam ist".

Begründend wird dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt:

...

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