Erkenntnis Nr. B438/99 im Verfassungsgerichtshof, 25. September 2000
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Zusammenfassung
Keine Verletzung der beschwerdeführenden Ärztekammer im Gleichheitsrecht durch Abweisung des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung (RÖK) gegenüber Ärztekammer bzw Ärzten; RÖK für die Vertragspartner der Krankenversicherungsträger verbindlich; keine Bedenken gegen die Verordnungsermächtigung des ASVG zur Erlassung der RÖK; kein Eingriff in die kollektivvertragsartige Autonomie der Gesamtvertragsparteien; ausreichender Rechtsschutz; kein Eingriff in die Privatautonomie der Ärztekammer; keine formalgesetzliche Delegation; hinreichende Determinierung der RÖK durch das Gesetz; keine Bedenken gegen die Regelungen der RÖK über die chefärztliche Bewilligungspflicht, Zu- und Überweisungen sowie die Verpflichtung zur Einhaltung der aufgestellten ökonomischen Grundsätze; Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der RÖK
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Auszug
Erkenntnis Nr. B438/99 im Verfassungsgerichtshof, 25. September 2000
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum25.09.2000GeschäftszahlB438/99Sammlungsnummer15907LeitsatzKeine Verletzung der beschwerdeführenden Ãrztekammer im Gleichheitsrecht durch Abweisung des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung (RÃK) gegenüber Ãrztekammer bzw Ãrzten; RÃK für die Vertragspartner der Krankenversicherungsträger verbindlich; keine Bedenken gegen die Verordnungsermächtigung des ASVG zur Erlassung der RÃK; kein Eingriff in die kollektivvertragsartige Autonomie der Gesamtvertragsparteien; ausreichender Rechtsschutz; kein Eingriff in die Privatautonomie der Ãrztekammer; keine formalgesetzliche Delegation; hinreichende Determinierung der RÃK durch das Gesetz; keine Bedenken gegen die Regelungen der RÃK über die chefärztliche Bewilligungspflicht, Zu- und Ãberweisungen sowie die Verpflichtung zur Einhaltung der aufgestellten ökonomischen Grundsätze; GesetzmäÃigkeit der Kundmachung der RÃKSpruchDie beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.     1.1. Die beschwerdeführende Ãrztekammer für Oberösterreich beantragte mit Schriftsatz vom 20. August 1996 bei der Landesschiedskommission für Oberösterreich (im folgenden: Landesschiedskommission), diese möge feststellen,"1. daà die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufgestellten Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung gemäà §31 Abs5 Ziffer 10 ASVG (RÃK), verlautbart in der 'Sozialen Sicherheit' als amtliche Verlautbarung Nr. 40/1996 (Heft Nr. 3, Jahrgang 1996) nicht Bestandteil des Gesamtvertrages vom 27. 7. 1956 (in der Fassung der gesamtvertraglichen Vereinbarung vom 20. 7. 1972) abgeschlossen zwischen der Antragstellerin und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (für die Antragsgegner) geworden sind;2. daà der Inhalt der genannten Richtlinien somit weder gegenüber der Antragstellerin noch gegenüber Ãrzten, die einen Einzelvertrag mit den Antragsgegnern abgeschlossen haben, verbindlich und wirksam ist".Begründend wird dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt:...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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