Erkenntnis Nr. B313/98 im Verfassungsgerichtshof, 25. September 2000

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Zusammenfassung


Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf ein Verfahren vor einem unparteiischen Tribunal durch Entscheidung der Landesberufungskommission über Honorarstreitigkeiten aus einem Einzelvertrag infolge Außerachtlassung des vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs der Nichtigkeit einer zum Gesamtvertrag abgeschlossenen Zusatzvereinbarung sowie wegen Beteiligung eines - am Zustandekommen der Zusatzvereinbarung mitwirkenden - Kommissionsmitglieds an der Entscheidung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B313/98 im Verfassungsgerichtshof, 25. September 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2000

Geschäftszahl

B313/98

Sammlungsnummer

15897

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf ein Verfahren vor einem unparteiischen Tribunal durch Entscheidung der Landesberufungskommission über Honorarstreitigkeiten aus einem Einzelvertrag infolge Außerachtlassung des vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs der Nichtigkeit einer zum Gesamtvertrag abgeschlossenen Zusatzvereinbarung sowie wegen Beteiligung eines - am Zustandekommen der Zusatzvereinbarung mitwirkenden - Kommissionsmitglieds an der Entscheidung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf ein Verfahren vor einem unparteiischen Tribunal verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 27.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     1.1. Der Beschwerdeführer ist Arzt für Allgemeinmedizin im Burgenland und hat mit der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (im folgenden: Gebietskrankenkasse) mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 einen Einzelvertrag abgeschlossen. Nach §4 dieses Einzelvertrags ergeben sich die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Gesamtvertrag, aus den in Hinkunft abgeschlossenen Zusatzv...

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