Erkenntnis Nr. V8/99 im Verfassungsgerichtshof, 29. Juni 2000
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Zusammenfassung
Zulässigkeit des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Wiener Plandokuments; kein zumutbarer Umweg; unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Erstantragstellers aufgrund der Beschränkung der Nutzungsintensität durch die Widmungsart Grünland-Schutzgebiet-Wald- und Wiesengürtel; keine Gesetzwidrigkeit dieser Widmung im Hinblick auf das Ziel der Vorsorge und Erhaltung des Wald- und Wiesengürtels; ausreichende Grundlagenforschung; keine punktuelle Umwidmung zu Lasten des Erstantragstellers; Zurückweisung des Individualantrags des zweitantragstellenden, nicht grundbücherlichen Eigentümers des vom Antrag erfassten Grundstücks; Zurückweisung des Antrags des Drittantragstellers infolge unzureichender Umschreibung des Prüfungsgegenstandes
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Auszug
Erkenntnis Nr. V8/99 im Verfassungsgerichtshof, 29. Juni 2000
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum29.06.2000GeschäftszahlV8/99Sammlungsnummer15889LeitsatzZulässigkeit des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Wiener Plandokuments; kein zumutbarer Umweg; unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Erstantragstellers aufgrund der Beschränkung der Nutzungsintensität durch die Widmungsart Grünland-Schutzgebiet-Wald- und Wiesengürtel; keine Gesetzwidrigkeit dieser Widmung im Hinblick auf das Ziel der Vorsorge und Erhaltung des Wald- und Wiesengürtels; ausreichende Grundlagenforschung; keine punktuelle Umwidmung zu Lasten des Erstantragstellers; Zurückweisung des Individualantrags des zweitantragstellenden, nicht grundbücherlichen Eigentümers des vom Antrag erfassten Grundstücks; Zurückweisung des Antrags des Drittantragstellers infolge unzureichender Umschreibung des PrüfungsgegenstandesSpruchI. Der Antrag des Erstantragstellers wird insoweit abgewiesen, als er die Aufhebung der Widmung Grünland-Schutzgebiet-Wald- und Wiesengürtel für das in seinem Eigentum stehende Grundstück EichelhofstraÃe 4, begehrt, im Ãbrigen wird der Antrag zurückgewiesen.II. Die Anträge des Zweitantragstellers und der Drittantragstellerin werden zurückgewie...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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