Erkenntnis Nr. V8/99 im Verfassungsgerichtshof, 29. Juni 2000

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Zusammenfassung


Zulässigkeit des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Wiener Plandokuments; kein zumutbarer Umweg; unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Erstantragstellers aufgrund der Beschränkung der Nutzungsintensität durch die Widmungsart Grünland-Schutzgebiet-Wald- und Wiesengürtel; keine Gesetzwidrigkeit dieser Widmung im Hinblick auf das Ziel der Vorsorge und Erhaltung des Wald- und Wiesengürtels; ausreichende Grundlagenforschung; keine punktuelle Umwidmung zu Lasten des Erstantragstellers; Zurückweisung des Individualantrags des zweitantragstellenden, nicht grundbücherlichen Eigentümers des vom Antrag erfassten Grundstücks; Zurückweisung des Antrags des Drittantragstellers infolge unzureichender Umschreibung des Prüfungsgegenstandes

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Auszug


Erkenntnis Nr. V8/99 im Verfassungsgerichtshof, 29. Juni 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2000

Geschäftszahl

V8/99

Sammlungsnummer

15889

Leitsatz

Zulässigkeit des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Wiener Plandokuments; kein zumutbarer Umweg; unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Erstantragstellers aufgrund der Beschränkung der Nutzungsintensität durch die Widmungsart Grünland-Schutzgebiet-Wald- und Wiesengürtel; keine Gesetzwidrigkeit dieser Widmung im Hinblick auf das Ziel der Vorsorge und Erhaltung des Wald- und Wiesengürtels; ausreichende Grundlagenforschung; keine punktuelle Umwidmung zu Lasten des Erstantragstellers; Zurückweisung des Individualantrags des zweitantragstellenden, nicht grundbücherlichen Eigentümers des vom Antrag erfassten Grundstücks; Zurückweisung des Antrags des Drittantragstellers infolge unzureichender Umschreibung des Prüfungsgegenstandes

Spruch

I. Der Antrag des Erstantragstellers wird insoweit abgewiesen, als er die Aufhebung der Widmung Grünland-Schutzgebiet-Wald- und Wiesengürtel für das in seinem Eigentum stehende Grundstück Eichelhofstraße 4, begehrt, im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

II. Die Anträge des Zweitantragstellers und der Drittantragstellerin werden zurückgewie...

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