Erkenntnis Nr. B683/98 im Verfassungsgerichtshof, 27. Juni 2000
Angeknüpft als:
Angeknüpft als:
Zusammenfassung
Kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot und keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren durch Verhängung der Disziplinarstrafe des Verbots der Ausübung des Apothekerberufs nach (bereits beendeter) vorläufiger Enthebung von der Leitung der Apotheke im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens; kein Verstoß gegen die geforderte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Disziplinarberufungssenates; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; Verletzung im Gleichheitsrecht mangels Berücksichtigung der vorläufigen Enthebung von der Leitung der Apotheke bei der Strafbemessung im Disziplinarverfahren
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Erkenntnis Nr. B683/98 im Verfassungsgerichtshof, 27. Juni 2000
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum27.06.2000GeschäftszahlB683/98Sammlungsnummer15867LeitsatzKein Verstoà gegen das Doppelbestrafungsverbot und keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren durch Verhängung der Disziplinarstrafe des Verbots der Ausübung des Apothekerberufs nach (bereits beendeter) vorläufiger Enthebung von der Leitung der Apotheke im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens; kein Verstoà gegen die geforderte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Disziplinarberufungssenates; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; Verletzung im Gleichheitsrecht mangels Berücksichtigung der vorläufigen Enthebung von der Leitung der Apotheke bei der Strafbemessung im DisziplinarverfahrenSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.Der Bescheid wird aufgehoben.Die Ãsterreichische Apothekerkammer ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 29.500,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.BegründungEntscheidungsgründe:I.     1. Der Beschwerdeführer ist Apotheker. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Ãsterreichischen Apothekerkammer vom 31. Jänner 1996, Zl. D 5/1994, wurde er für schuldig erkannt, er habe als Konzessionär und verantwortlicher Leiter einer Apotheke in der Zeit vom 21. Juni 1994 bis zum 24. Oktober 1994 gegen §13 der Verordnung betreffend den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung), BGBl. II 171/1934, idgF, und Art1 und 12 der "Internationalen Standesordnung für Apotheker" verstoÃen, indem er zugelassen habe, daà in seiner Apotheke insgesamt 111.600 Tabletten Rohypnol, 13.760 Tabletten Adipex und 16.320 Tabletten Regenon aufgrund von pro ordinatione ausgestellten Rezepten eines näher bezeichneten Facharztes für Innere Medizin an diesen ausgefolgt wurden, wobei der Sachverhalt bekannt geworden sei. Er habe hiedurch das Ansehen der Apothekerschaft herabgesetzt und Berufspflichten gröblich verletzt, deren Einhaltung nach den Vorschriften über den Apothekenbetrieb und den Arzneimittelverkehr geboten sei und sich eines Disziplinarvergehens gemäà §18 Abs1 Z1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung einer Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz), BGBl. 152/1947, in der damals geltenden Fassung BGBl. 54/1989 (im folgenden: ApKG), schuldig gemacht. Ãber ihn wurden aus diesem Grund eine Disziplinarstrafe, und zwar gemäà §23 Abs 1 litb ApKG eine Geldstrafe von S 100.000,--, gemäà §23 Abs1 litc ApKG die dauernde Entziehung des Rechtes zur Ausbildung von Aspiranten und ge...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
Beteiligungen
BETRIFFT
CITADA por
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Österreich
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder
Andere Dokumente:
kundmachung des bundeskanzlers betreffend die berichtigung von druckfehlern im bundesgesetzblatt | verordnung des bundesministers für unterricht, kunst und sport, mit der die schulleiterzulagenverordnung 1966... | kundmachung des bundeskanzlers vom 12 juni 1990 betreffend den geltungsbereich des übereinkommens über die ausstellung von ehefähi... | Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 30 Juni 1989 mit der die Namensänderungsverordnung NÄV BGBl Nr 299/1988 geändert wird | 2 AVRIL 1999. - Arrêté ministériel relatif à l'expropriation de biens immeubles à Silly (Bassilly) | 20 MAI 1999. - Arrêté du Gouvernement wallon modifiant l'arrêté du 25 juillet 1996 visant à mettre en oeuvre une politique spécifique en m... | 3 MEI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling, voor de ondernemingen die onder het Paritair Comité voor het bouwbedrijf ressorteren, van de voorwaarden waaronder het ... | 24 FEBRUARI 1999. - Ministerieel besluit houdende het uit de handel nemen en het schorsen van het op de markt brengen van d...