Beschluss Nr. G40/00 im Verfassungsgerichtshof, 26. Juni 2000
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Zusammenfassung
Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit bzw auf Aufhebung wegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des ÄrzteG im Hinblick auf die (fehlende) Berücksichtigung von Heilpraktikern; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs; keine Darlegung von Bedenken gegen die Verfassungskonformität der angefochtenen Bestimmungen
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Auszug
Beschluss Nr. G40/00 im Verfassungsgerichtshof, 26. Juni 2000
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum26.06.2000GeschäftszahlG40/00Sammlungsnummer******LeitsatzZurückweisung eines Antrags auf Feststellung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit bzw auf Aufhebung wegen Verfassungs- und Gemeinsch...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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