Beschluss Nr. G40/00 im Verfassungsgerichtshof, 26. Juni 2000

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Zusammenfassung


Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit bzw auf Aufhebung wegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des ÄrzteG im Hinblick auf die (fehlende) Berücksichtigung von Heilpraktikern; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs; keine Darlegung von Bedenken gegen die Verfassungskonformität der angefochtenen Bestimmungen

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Auszug


Beschluss Nr. G40/00 im Verfassungsgerichtshof, 26. Juni 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2000

Geschäftszahl

G40/00

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit bzw auf Aufhebung wegen Verfassungs- und Gemeinsch...

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