Erkenntnis Nr. G7/00 ua im Verfassungsgerichtshof, 26. Juni 2000

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Keine sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Gestaltung des Beitragsrechts in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz für die sogenannten "neuen Selbständigen" und die sonstigen Gewerbetreibenden; Zusammenfassung aller Risken in der gesetzlichen Sozialversicherung; auch keine sachliche Rechtfertigung der höheren Beiträge von Freiberuflern durch Begründung der Pflichtversicherung erst aufgrund Überschreiten einer bestimmten Einkommensgrenze

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Auszug


Erkenntnis Nr. G7/00 ua im Verfassungsgerichtshof, 26. Juni 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2000

Geschäftszahl

G7/00 ua

Sammlungsnummer

15859

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Gestaltung des Beitragsrechts in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz für die sogenannten "neuen Selbständigen" und die sonstigen Gewerbetreibenden; Zusammenfassung aller Risken in der gesetzlichen Sozialversicherung; auch keine sachliche Rechtfertigung der höheren Beiträge von Freiberuflern durch Begründung der Pflichtversicherung erst aufgrund Überschreiten einer bestimmten Einkommensgrenze

Spruch

§27 Abs1 Z3 sowie der Ausdruck "Z 1 bis 3" in §27 Abs1 Z2 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, idF des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 (ASRÄG 1997), BGBl. I Nr. 139/1997, und der 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     1. §27 Abs1 GSVG idF des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 (ASRÄG 1997), BGBl. I Nr. 139/1997, und der 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998, lautet (die in Prüfung gezogenen Teile sind hervorgehoben):

"§27. (1) Die Pflichtversicherten

1. gemäß §2 Abs1 Z1 bis 4 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Krankenversicherung 8,6 %,

2. gemäß §2 Abs1 Z1 bis 3 und §3 Abs3 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung 14,5 %,

3. gemäß §2 Abs1 Z4 haben für die Dauer der

Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung im Jahre

1998 ....................... 15 %

1999 ....................... 15,5 %

2000 ....................... 16 %

2001 ....................... 16,5 %

2002 ....................... 17 %

2003 ....................... 17,5 %

2004 ....................... 18 %

2005 ....................... 18,5 %

2006 ....................... 19 %

2007 ....................... 19,5 %

2008 ....................... 20 %

2009 ....................... 20,25 %

der Beitragsgrundlage zu leisten. Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß §2 Abs1 Z1 bis 3 bzw. §3 Abs3 und §2 Abs1 Z4, so ist der Beitragssatz gemäß §27 Abs1 Z2 anzuwenden. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen."

§34 Abs1 GSVG lautet:

"§34. (1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hat der Bund dem Versicherungsträger ...

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