Erkenntnis Nr. B422/98 im Verfassungsgerichtshof, 21. Juni 2000

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; Gegenstand des Schuldspruchs vom Tatvorwurf des Einleitungsbeschlusses mitumfaßt

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. B422/98 im Verfassungsgerichtshof, 21. Juni 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2000

Geschäftszahl

B422/98

Sammlungsnummer

15841

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; Gegenstand des Schuldspruchs vom Tatvorwurf des Einleitungsbeschlusses mitumfaßt

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Gegen den Beschwerdeführer - er ist Rechtsanwalt in Inn...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen