Erkenntnis Nr. B347/99 im Verfassungsgerichtshof, 21. Juni 2000

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Entziehung des Vertretungsrechtes des beschwerdeführenden Rechtsanwaltes in Strafsachen mit einstweiliger Maßnahme infolge Anklageerhebung wegen Sittlichkeitsdelikten; keine Bedenken gegen diese Regelung; kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot, das Legalitätsprinzip, die Unschuldsvermutung; keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren sowie auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B347/99 im Verfassungsgerichtshof, 21. Juni 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2000

Geschäftszahl

B347/99

Sammlungsnummer

15845

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Entziehung des Vertretungsrechtes des beschwerdeführenden Rechtsanwalte...

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