Erkenntnis Nr. G41/00 ua, V28/00 ua im Verfassungsgerichtshof, 21. Juni 2000
Angeknüpft als:
Angeknüpft als:
Zusammenfassung
Verordnungscharakter eines Gemeinderatsbeschlusses über die Änderung eines Flächenwidmungsplanes und Präjudizialität der Verordnung aufgrund der Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zur Anwendung der fraglichen Verordnung gegeben; Gesetzwidrigkeit einer Freilandwidmung mangels ordnungsgemäßer Kundmachung aufgrund Kundmachung bereits vor Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde; keine Rechtfertigung der Freilandwidmung eines voll erschlossenen und zentral gelegenen Grundstücks; keine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung über Freilandwidmungen im Tir Raumordnungsgesetz; kein automatisches Eintreten einer Freilandwidmung bei Aufhebung einer Widmung durch den Verfassungsgerichtshof; Präjudizialität trotz möglicherweise falscher Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde gegeben
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Erkenntnis Nr. G41/00 ua, V28/00 ua im Verfassungsgerichtshof, 21. Juni 2000
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum21.06.2000GeschäftszahlG41/00 ua, V28/00 uaSammlungsnummer15851LeitsatzVerordnungscharakter eines Gemeinderatsbeschlusses über die Änderung eines Flächenwidmungsplanes und Präjudizialität der Verordnung aufgrund der Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zur Anwendung der fraglichen Verordnung gegeben; Gesetzwidrigkeit einer Freilandwidmung mangels ordnungsgemäßer Kundmachung aufgrund Kundmachung bereits vor Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde; keine Rechtfertigung der Freilandwidmung eines voll erschlossenen und zentral gelegenen Grundstücks; keine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung über Freilandwidmungen im Tir Raumordnungsgesetz; kein automatisches Eintreten einer Freilandwidmung bei Aufhebung einer Widmung durch den Verfassungsgerichtshof; Präjudizialität trotz möglicherweise falscher Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde gegebenSpruchI. 1. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Sölden vom 9. Mai 1994 und 21. Juni 1994, kundgemacht am 30. Juni 1994, soweit damit das Grundstück Nr. 2253/2, KG Sölden, als Freiland gewidmet wird, wird gemäß Art139 Abs1 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben.2. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.II. §41 Abs1 Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 10 idF LGBl. Nr. 28/1997, war nicht verfassungswidrig.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B3178/97 und B3181/97 Beschwerden anhängig, denen folgender Sachverhalt (Schilderung aus dem Prüfungsbeschluss) zugrunde liegt:"1.1. Zur Vorgeschichte der Beschwerdefälle: In dem zu V36/92 protokollierten Verfahren hatte die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 2253/2 der KG Sölden den Antrag auf Aufhebung des am 12. Dezember 1981 in Kraft getretenen Flächenwidmungsplans der Gemeinde Sölden, soweit dieses Grundstück als Sonderfläche Freiland, Schipiste (FSi) gewidmet war, gestellt. Mit Erkenntnis VfSlg. 13.410/1993 hob d...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Österreich
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder