Erkenntnis Nr. B1297/99 ua im Verfassungsgerichtshof, 16. März 2000

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Zusammenfassung


Verletzung im Gleichheitsrecht durch Annahme der Haftung von Wohnungseigentümern für eine Ausgleichsabgabe wegen Nichterfüllung der Stellplatzverpflichtung für neu zu errichtende, mit dem Wohnungseigentum der Beschwerdeführer in keinem sachlichen Zusammenhang stehende Wohnungen

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1297/99 ua im Verfassungsgerichtshof, 16. März 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2000

Geschäftszahl

B1297/99 ua

Sammlungsnummer

15784

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Annahme der Haftung von Wohnungseigentümern für eine Ausgleichsabgabe wegen Nichterfüllung der Stellplatzverpflichtung für neu zu errichtende, mit dem Wohnungseigentum der Beschwerdeführer in keinem sachlichen Zusammenhang stehende Wohnungen

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Die Gemeinde Wien ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters je die mit S 12.500,-, daher insgesamt mit S 25.000,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     1. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 6. November 1997 wurde der ESTA HandelsgesmbH als Bauwerberin und Mehrheitseigentümerin die Baubewilligung zur Errichtung von drei Wohnungen im Dachgeschoss und zwei Wohnungen im Erdgeschoss erteilt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben um vier Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß gemäß §§36 Abs1 und 36a Abs1 Wiener Garagengesetz (im Folgenden WGG) zurückbleibt. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass gemäß §40 WGG...

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