Erkenntnis Nr. G46/98 im Verfassungsgerichtshof, 15. März 2000

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Zusammenfassung


Zulässigkeit des Individualantrags einer erdölimportierenden Gesellschaft auf Aufhebung einer Bestimmung betreffend die Verpflichtung zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven im Inland; kein Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem primärem und sekundärem Gemeinschaftsrecht; keine unsachliche oder unverhältnismäßige Maßnahme im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Gewährleistung einer Versorgung im Krisenfall

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Auszug


Erkenntnis Nr. G46/98 im Verfassungsgerichtshof, 15. März 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2000

Geschäftszahl

G46/98

Sammlungsnummer

15771

Leitsatz

Zulässigkeit des Individualantrags einer erdölimportierenden Gesellschaft auf Aufhebung einer Bestimmung betreffend die Verpflichtung zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven im Inland; kein Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem primärem und sekundärem Gemeinschaftsrecht; keine unsachliche oder unverhältnismäßige Maßnahme im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Gewährleistung einer Versorgung im Krisenfall

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     1. Mit einem auf Art140 Abs1, letzter Satz, B-VG gestützten Individualantrag begehrt die antragstellende Gesellschaft die Aufhebung der Wortfolge "im Inland" in ArtII §3 Abs1 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. 546/1982 idgF.

2. ArtII §3 Abs1 Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, BGBl. 546/1982 idF BGBl. 383/1992 (die angefochtene Bestimmung blieb durch die nachfolgenden Novellen - zuletzt BGBl. I 179/1998 - unberührt; im folgenden: EBMG) hat folgenden Wortlaut:

"§3. (1) Vorratspflichtige haben ab 1. April jeden Jahres je 2...

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