Erkenntnis Nr. V75/99 ua im Verfassungsgerichtshof, 11. März 2000

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Zusammenfassung


Gesetzwidrigkeit der FerienreiseV in der Fassung der aus Anlaß der Sperre des Tauerntunnels erfolgten Novelle 1999 mangels Ermittlung der für die gebotene Interessenabwägung erforderlichen sachlichen Entscheidungsgrundlagen

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Auszug


Erkenntnis Nr. V75/99 ua im Verfassungsgerichtshof, 11. März 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.2000

Geschäftszahl

V75/99 ua

Sammlungsnummer

15765

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der FerienreiseV in der Fassung der aus Anlaß der Sperre des Tauerntunnels erfolgten Novelle 1999 mangels Ermittlung der für die gebotene Interessenabwägung erforderlichen sachlichen Entscheidungsgrundlagen

Spruch

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 20. April 1993, BGBl. Nr. 259/1993, in der Fassung BGBl. II Nr. 277/1999, mit der zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Ferienreiseverordnung), wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     1.1. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erließ am 20. April 1993, kundgemacht in BGBl. Nr. 259/1993, auf Grundlage des §42 Abs5 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. Nr. 423/1990, eine Verordnung, mit der zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t an allen Samstagen vom 1. Juli bis zum 31. August jeweils in der Zeit von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr auf näher bezeichneten Teilstücken von Autobahnen, Schnellstraßen und Bundesstraßen verordnet wurde.

Mit der Novelle BGBl. Nr. 406/1995 wurde die Verordnung an die Baufortschritte im Bereich der Ostautobahn angepaßt.

Mit der Novelle vom 14. Juni 1999, kundgemacht in BGBl. II Nr. 181/1999 am 18. Juni 1999 und gemäß §44 Abs5 StVO 1960 durch Verlesung des vollen Wortlauts am Donnerstag, dem 17. Juni 1999, kurz vor Mitternacht im ORF-Radioprogramm Ö1, wurde der zeitliche Geltungsbereich der Ferienreiseverordnung auf den Zeitraum von 15. Juni bis 15. September ausgedehnt und der örtliche Geltungsbereich geändert bzw. diesem weitere Teilstrecken von Autobahnen, Schnellstraßen und Bundesstraßen angefügt. Weiters wurde der Verordnung ein §1a eingefügt, mit dem das "Fahren mit Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder von Fahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 3,5 t beträgt und die gemäß §2 Z1 GGBG mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, auf den in §1 genannten Straßen in dem in §1 genannten Zeitraum von 15. Juni bis 15. September Freitag von 8.00 Uhr an bis zu der am darauffolgenden Samstag um 8.00 Uhr beginnenden Beschränkung gemäß §1 verboten" wurde.

Mit der am 13. August 1999 in Kraft getretenen Novelle, kundgemacht in BGBl. II Nr. 277/1999, wurden die §§1a und 2 geändert, sodaß die Verordnung nunmehr l...

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