Erkenntnis Nr. V75/99 ua im Verfassungsgerichtshof, 11. März 2000
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Zusammenfassung
Gesetzwidrigkeit der FerienreiseV in der Fassung der aus Anlaß der Sperre des Tauerntunnels erfolgten Novelle 1999 mangels Ermittlung der für die gebotene Interessenabwägung erforderlichen sachlichen Entscheidungsgrundlagen
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Auszug
Erkenntnis Nr. V75/99 ua im Verfassungsgerichtshof, 11. März 2000
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum11.03.2000GeschäftszahlV75/99 uaSammlungsnummer15765LeitsatzGesetzwidrigkeit der FerienreiseV in der Fassung der aus Anlaà der Sperre des Tauerntunnels erfolgten Novelle 1999 mangels Ermittlung der für die gebotene Interessenabwägung erforderlichen sachlichen EntscheidungsgrundlagenSpruchDie Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 20. April 1993, BGBl. Nr. 259/1993, in der Fassung BGBl. II Nr. 277/1999, mit der zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs für bestimmte StraÃen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Ferienreiseverordnung), wird als gesetzwidrig aufgehoben.Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:I.     1.1. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erlieà am 20. April 1993, kundgemacht in BGBl. Nr. 259/1993, auf Grundlage des §42 Abs5 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. Nr. 423/1990, eine Verordnung, mit der zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs für bestimmte StraÃen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t an allen Samstagen vom 1. Juli bis zum 31. August jeweils in der Zeit von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr auf näher bezeichneten Teilstücken von Autobahnen, SchnellstraÃen und BundesstraÃen verordnet wurde.Mit der Novelle BGBl. Nr. 406/1995 wurde die Verordnung an die Baufortschritte im Bereich der Ostautobahn angepaÃt.Mit der Novelle vom 14. Juni 1999, kundgemacht in BGBl. II Nr. 181/1999 am 18. Juni 1999 und gemäà §44 Abs5 StVO 1960 durch Verlesung des vollen Wortlauts am Donnerstag, dem 17. Juni 1999, kurz vor Mitternacht im ORF-Radioprogramm Ã1, wurde der zeitliche Geltungsbereich der Ferienreiseverordnung auf den Zeitraum von 15. Juni bis 15. September ausgedehnt und der örtliche Geltungsbereich geändert bzw. diesem weitere Teilstrecken von Autobahnen, SchnellstraÃen und BundesstraÃen angefügt. Weiters wurde der Verordnung ein §1a eingefügt, mit dem das "Fahren mit Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder von Fahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 3,5 t beträgt und die gemäà §2 Z1 GGBG mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, auf den in §1 genannten StraÃen in dem in §1 genannten Zeitraum von 15. Juni bis 15. September Freitag von 8.00 Uhr an bis zu der am darauffolgenden Samstag um 8.00 Uhr beginnenden Beschränkung gemäà §1 verboten" wurde.Mit der am 13. August 1999 in Kraft getretenen Novelle, kundgemacht in BGBl. II Nr. 277/1999, wurden die §§1a und 2 geändert, sodaà die Verordnung nunmehr l...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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