Erkenntnis Nr. B723/98 im Verfassungsgerichtshof, 9. März 2000

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Zusammenfassung


Verletzung im Eigentumsrecht durch Abweisung von Anträgen auf Rückerstattung von im Wege der Selbstbemessung geleisteter Ankündigungsabgaben; verfassungswidrige Gesetzesauslegung durch Besteuerung von Rundfunkwerbung aufgrund des gesamten Entgelts für die vom Studio Graz ausgestrahlten Werbesendungen; Beschränkung der Abgabenanforderung auf den Reklamewert für das Gebiet der Stadt Graz geboten

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Auszug


Erkenntnis Nr. B723/98 im Verfassungsgerichtshof, 9. März 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.2000

Geschäftszahl

B723/98

Sammlungsnummer

15757

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Abweisung von Anträgen auf Rückerstattung von im Wege der Selbstbemessung geleisteter Ankündigungsabgaben; verfassungswidrige Gesetzesauslegung durch Besteuerung von Rundfunkwerbung aufgrund des gesamten Entgelts für die vom Studio Graz ausgestrahlten Werbesendungen; Beschränkung der Abgabenanforderung auf den Reklamewert für das Gebiet der Stadt Graz geboten

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewähr...

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