Erkenntnis Nr. V150/97 ua im Verfassungsgerichtshof, 6. März 2000

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Gesetzwidrigkeit einer ein Einfahrts- und Linksabbiegeverbot festlegenden Verordnung wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung der Bundespolizeibehörde vor Verordnungserlassung

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Auszug


Erkenntnis Nr. V150/97 ua im Verfassungsgerichtshof, 6. März 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.2000

Geschäftszahl

V150/97 ua

Sammlungsnummer

15748

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer ein Einfahrts- und Linksabbiegeverbot festlegenden Verordnung wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung der Bundespolizeibehörde vor Verordnungserlassung

Spruch

Punkt 2) der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Mai 1991, GZ 101-5/19, kundgemacht durch Anbringung des Vorschriftszeichens gemäß §52 lita Z3a StVO 1960 am 27. Mai 1991, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufh...

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