Erkenntnis Nr. G172/99 im Verfassungsgerichtshof, 3. März 2000
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Zusammenfassung
Verfassungswidrigkeit der die Firmenwertabschreibung für bereits abgeschlossene Anteilserwerbe vollständig beseitigenden Bestimmung des UmgründungssteuerG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz infolge Verletzung des Vertrauensschutzes
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Auszug
Erkenntnis Nr. G172/99 im Verfassungsgerichtshof, 3. März 2000
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum03.03.2000GeschäftszahlG172/99Sammlungsnummer15739LeitsatzVerfassungswidrigkeit der die Firmenwertabschreibung für bereits abgeschlossene Anteilserwerbe vollständig beseitigenden Bestimmung des UmgründungssteuerG wegen VerstoÃes gegen den Gleichheitssatz infolge Verletzung des VertrauensschutzesSpruchDie lita der Ziffer 4 des 3. Teiles des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:I.     1.1. Gemäà §3 Abs2 Z1 Umgründungssteuergesetz (im folgenden: UmgrStG) in der Stammfassung (BGBl. 699/1991) waren Buchgewinne und Buchverluste, die anläÃlich von Verschmelzungen bei der übernehmenden Körperschaft entstanden, grundsätzlich unbeachtlich, sofern nicht Z2 dieser Bestimmung anzuwenden war. Nach Z2 konnte ein Firmenwert, der bei der Anschaffung von Gesellschaftsanteilen an der übertragenden oder übernehmenden Körperschaft abgegolten wurde, soweit er im Buchverlust Deckung fand, ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr angesetzt und gemäà §8 Abs3 Einkommensteuergesetz 1988 (im folgenden: EStG 1988) - somit gleichmäÃig verteilt über fünfzehn Jahre - abgeschrieben werden. Voraussetzung war, daà die Anschaffung längstens zwei Jahre vor dem Verschmelzungsstichtag erfolgt war, daà das Vorliegen und das Ausmaà des Firmenwertes nachgewiesen wurde und daà die Körperschaft, deren Anteile erworben worden waren, bis zum Verschmelzungsstichtag einen Betrieb führte. Der Firmenwert durfte insofern nicht angesetzt werden, als für die e...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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