Erkenntnis Nr. G172/99 im Verfassungsgerichtshof, 3. März 2000

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Zusammenfassung


Verfassungswidrigkeit der die Firmenwertabschreibung für bereits abgeschlossene Anteilserwerbe vollständig beseitigenden Bestimmung des UmgründungssteuerG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz infolge Verletzung des Vertrauensschutzes

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Auszug


Erkenntnis Nr. G172/99 im Verfassungsgerichtshof, 3. März 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.2000

Geschäftszahl

G172/99

Sammlungsnummer

15739

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der die Firmenwertabschreibung für bereits abgeschlossene Anteilserwerbe vollständig beseitigenden Bestimmung des UmgründungssteuerG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz infolge Verletzung des Vertrauensschutzes

Spruch

Die lita der Ziffer 4 des 3. Teiles des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     1.1. Gemäß §3 Abs2 Z1 Umgründungssteuergesetz (im folgenden: UmgrStG) in der Stammfassung (BGBl. 699/1991) waren Buchgewinne und Buchverluste, die anläßlich von Verschmelzungen bei der übernehmenden Körperschaft entstanden, grundsätzlich unbeachtlich, sofern nicht Z2 dieser Bestimmung anzuwenden war. Nach Z2 konnte ein Firmenwert, der bei der Anschaffung von Gesellschaftsanteilen an der übertragenden oder übernehmenden Körperschaft abgegolten wurde, soweit er im Buchverlust Deckung fand, ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr angesetzt und gemäß §8 Abs3 Einkommensteuergesetz 1988 (im folgenden: EStG 1988) - somit gleichmäßig verteilt über fünfzehn Jahre - abgeschrieben werden. Voraussetzung war, daß die Anschaffung längstens zwei Jahre vor dem Verschmelzungsstichtag erfolgt war, daß das Vorliegen und das Ausmaß des Firmenwertes nachgewiesen wurde und daß die Körperschaft, deren Anteile erworben worden waren, bis zum Verschmelzungsstichtag einen Betrieb führte. Der Firmenwert durfte insofern nicht angesetzt werden, als für die e...

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