Beschluss Nr. B1383/98 im Verfassungsgerichtshof, 2. März 2000

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Zusammenfassung


Zurückweisung einer Beschwerde des Landes Tirol gegen einen Bescheid des Bundesvergabeamtes in einem Nachprüfungsverfahren mangels Legitimation; kein subjektives Recht des Landes zur Teilnahme am Nachprüfungsverfahren mangels Auftraggebereigenschaft

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Auszug


Beschluss Nr. B1383/98 im Verfassungsgerichtshof, 2. März 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.2000

Geschäftszahl

B1383/98

Sammlungsnummer

15733

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde des Landes Tirol gegen einen Bescheid des Bundesvergabeamtes in einem Nachprüfungsverfahren mangels Legitimation; kein subjektives Recht des Landes zur Teilnahme am Nachprüfungsverfahren mangels Auftraggebereigenschaft

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.     1. Das Amt der Tiroler Landesregierung (Abt. VIb5 - Erhaltung von Bundes- und Landesstraßen) schrieb die "Ausführung der Bodenmarkierungsarbeiten auf der A 12 Inntal Autobahn für alle Markierungsabschnitte" und die "Ausführung der Bodenmarkierungen auf Bundestraßen B für das gesamte Bundesland Tirol" jeweils...

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