Erkenntnis Nr. G69/99,G70/99 im Verfassungsgerichtshof, 16. Dezember 1999

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Zusammenfassung


Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit und des Sachlichkeitsgebotes durch das Erfordernis der Bedachtnahme auf eine bestimmte Mindestgröße sowohl der schon vorhandenen Schischule(n) als auch der angestrebten neuen Schischule für die Erteilung einer Schischulbewilligung; keine Rechtfertigung dieses Konkurrenzschutzes durch öffentliche Interessen; lediglich Schutz vor unrentablen Investitionen

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Auszug


Erkenntnis Nr. G69/99,G70/99 im Verfassungsgerichtshof, 16. Dezember 1999

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1999

Geschäftszahl

G69/99,G70/99

Sammlungsnummer

15700

Leitsatz

Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit und des Sachlichkeitsgebotes durch das Erfordernis der Bedachtnahme auf eine bestimmte Mindestgröße sowohl der schon vorhandenen Schischule(n) als auch der angestrebten neuen Schischule für die Erteilung einer Schischulbewilligung; keine Rechtfertigung dieses Konkurrenzschutzes durch öffentliche Interessen; lediglich Schutz vor unrentablen Investitionen

Spruch

§8 Abs5 litb Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz (Gesetzestitel laut Z1 des Gesetzes LGBl. für das Land Salzburg Nr. 73/1998), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 83/1989, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2000 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Salzburg ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B2129/98 eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28. September 1998 anhängig, mit welchem in Spruchpunkt 2. der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer unbeschränkten Schischulbewilligung abgewiesen wurde.

Der Bescheid wurde in dieser Hinsicht ausschließlich damit begründet, daß der Erteilung der beantragten unbeschränkten Schischulbewilligung die Anordnung des §8 Abs5 litb des Salzburger Schischulgesetzes 1989, LGBl. für das Land Salzburg 83/1989, idF des Gesetzes LGBl. für das Land Salzburg 54/1993, dieses Gesetz wiederum idF der Z3 der Kundmachung des Amtes der Salzburger Landesregierung über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt, LGBl. für das Land Salzburg 151/1993 (im folgenden: SchischulG 1989; wie unten noch kurz dargestellt, ist dieses Gesetz hier in dieser Fassung, also vor der weiteren Novelle LGBl. für das Land Salzburg 73/1998 maßgeblich) entgegenstehe, daß also die Erteilung des Schiunterrichtes in der Schischule des Beschwerdeführers in der für die Darbietung des gesamten Schischulangebotes in ausreichender Qualität erforderlichen Mindestgröße unter Berücksichtigung der Mindestgröße der bestehenden Schischule unmöglich wäre.

Im einzelnen wird dazu ausgeführt, daß die erforderliche Mindestgröße im Sinne der genannten Anordnung mit 15 Schilehrern angenommen werde. Dies ergebe sich aus den vom Salzburger Berufsschilehrerverband im Sinne des §13 Abs1 SchischulG 1989 allgemein anerkannten Grundsätzen der Schilehrtechnik (Hinweis auf Hoppichler, Die Österreichische Schischule, 80 ff.); demnach seien die Kursteilnehmer je nach Fahrkönnen in fünf Leistungsgruppen einzuteilen, wobei Kinder und Erwachsene aus pädagogisch-didaktischen Gründen getrennt unterrichtet werden sollten. Weiters müßten entsprechende Angebote im Bereich Snowboarding und Einzelunterricht bereitgestellt, die besonderen Schilaufarten sowie der Rennschilauf abgedeckt und Personalreserven für eventuelle Krankheitsfällen etc. vorgesehen werden. Sodann wird ausgeführt:

"Somit gilt: Gruppenunterricht für Kinder 5

Gruppenunterricht für Erwachsene 5

Snowboarding für Kinder 1

Snowboarding für Erwachsene 1

Einzelunterricht 2

Besondere Schilaufarten,

Rennschilauf, Reserve 1...

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