Erkenntnis Nr. G91/98,G116/98 im Verfassungsgerichtshof, 14. Oktober 1999

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Zusammenfassung


Zulässigkeit der Individualanträge auf Aufhebung des Verbots der Eizellspende bzw des Verbots der Samenspende bei der In-vitro-Fertilisation; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die angefochtenen Bestimmungen; kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens; keine Unsachlichkeit der Ungleichbehandlung von homologen und heterologen Formen medizinisch unterstützter Fortpflanzung, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls; keine Verletzung des Rechts auf Familiengründung

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Auszug


Erkenntnis Nr. G91/98,G116/98 im Verfassungsgerichtshof, 14. Oktober 1999

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1999

Geschäftszahl

G91/98,G116/98

Sammlungsnummer

15632

Leitsatz

Zulässigkeit der Individualanträge auf Aufhebung des Verbots der Eizellspende bzw des Verbots der Samenspende bei der In-vitro-Fertilisation; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die angefochtenen Bestimmungen; kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens; keine Unsachlichkeit der Ungleichbehandlung von homologen und heterologen Formen medizinisch unterstützter Fortpflanzung, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls; keine Verletzung des Rechts auf Familiengründung

Spruch

Der Antrag der Erstantragstellerin auf Aufhebung des §3 Abs1 des Fortpflanzungsmedizingesetzes, BGBl. Nr. 275/1992, wird - außer hinsichtlich der Wendung "und der Samen" - zurückgewiesen.

Der Antrag der Zweitantragstellerin wird zurückgewiesen, soweit er auf Aufhebung des §3 Abs1 des Fortpflanzungsmedizingesetzes, BGBl. Nr. 275/1992, gerichtet ist, außer hinsichtlich der Wendung "die Eizellen und", und soweit er auf Aufhebung des §3 Abs3 des Fortpflanzungsmedizingesetzes gerichtet ist, außer hinsichtlich der Wendung "Eizellen und".

Im übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Die Erstantragstellerin begehrt mit ihrem Antrag vom 4. Mai 1998 die Aufhebung der Abs1 und 2 des §3 des Fortpflanzungsmedizingesetzes, BGBl. Nr. 275/1992 (im folgenden: FMedG), in eventu des §3 FMedG, die Zweitantragstellerin begehrt mit ihrem Antrag vom 8. Juni 1998 die Aufhebung der Abs1 und 3 des §3, in eventu des §3 FMedG.

1.2. §3 FMedG lautet wie folgt:

"§3.(1) Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen nur die Eizellen und der Samen der Ehegatten oder Lebensgefährten verwendet werden.

(2) Für die Methode nach §1 Abs2 Z1 darf jedoch der Samen eines Dritten verwendet werden, wenn der des Ehegatten oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist.

(3) Eizellen und entwicklungsfähige Zellen dürfen nur bei der Frau verwendet werden, von der sie stammen."

2. Die angefochtene Bestimmung steht in folgendem rechtlichen Zusammenhang:

Gemäß §1 Abs1 FMedG gilt als medizinisch unterstützte Fortpflanzung die Anwendung medizinischer Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auf andere Weise als durch Geschlechtsverkehr.

Diese Methoden werden in §1 Abs2 FMedG aufgezählt. Als Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung gelten demnach "insbesondere

1. das Einbringen von Samen in die Geschlechtsorgane einer Frau,

2. die Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau,

3. das Einbringen von entwicklungsfähigen Zellen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau und

4. das Einbringen von Eizellen oder von Eizellen mit Samen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau."

Die §§2 und 3 leg. cit. regeln die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung. Diese ist nur in einer Ehe oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zulässig, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen oder aussichtlos sind.

Gemäß §8 FMedG darf eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung bei Ehegatten nur mit deren schriftlicher Zustimmung, bei Lebensgefährten nur mit Zustimmung in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsaktes erfolgen. Bei Verwendung von Samen eines Dritten bedarf die Zustimmung stets eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsaktes.

In §15 leg. cit. wird festgelegt, welche Aufzeichnungen die Krankenanstalt über den Dritten, der Samen zur Verfügung stellt, sowie darüber zu führen hat, für welche Ehen oder Lebensgemeinschaften der Samen verwendet worden ist.

Nach §16 FMedG darf die zur Verfügungstellung von Samen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nicht Gegenstand eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts sein. §17 beschränkt die höchstzulässige Aufbewahrungsdauer von Samen und Eizellen, sowie entwicklungsfähige Zellen mit höchstens einem Jahr und verbietet ihre Weitergabe an andere Personen oder Einrichtungen.

§18 leg. cit. normiert Aufzeichnungspflichten des Arztes, der eine m...

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