Erkenntnis Nr. B1882/98 im Verfassungsgerichtshof, 5. Oktober 1999
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Zusammenfassung
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch eine Entscheidung der Rundfunkkommission; Geltung des Grundsatzes der festen Geschäftsverteilung nur für ordentliche Gerichte und nicht für Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag; keine Mitwirkung gesetzwidrig bestellter noch gesetzwidrig beigezogener Ersatzmitglieder an der Entscheidung
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1882/98 im Verfassungsgerichtshof, 5. Oktober 1999
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum05.10.1999GeschäftszahlB1882/98Sammlungsnummer15588LeitsatzKeine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch eine Entscheidung der Rundfunkkommission; Geltung des Grundsatzes der festen Geschäftsverteilung nur für ordentliche Gerichte und nicht für Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag; keine Mitwirkung gesetzwidrig bestellter noch gesetzwidrig beigezogener Ersatzmitglieder an der EntscheidungSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit dieser über die Beschwerde gegen die am 17. April 1998 ausgestrahlte Fernsehsendung abspricht, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.Der Beschwerdeführer ist schuldig, den beteiligten Parteien zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 33.750,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Mit Bescheid vom 27. Juli 1998 wies die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (im folgenden: RFK) die gemäß §27 Abs1 Z1 litb Rundfunkgesetz, BGBl. 379/1984 (im folgenden: R...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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