Erkenntnis Nr. B2611/96 im Verfassungsgerichtshof, 2. Oktober 1999
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Zusammenfassung
Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Versagung der Zustellung einer (weiteren) Ausfertigung einer Strafverfügung in slowenischer Sprache; Recht zum Gebrauch der Volksgruppensprache der slowenischen Minderheit im Bezirk Völkermarkt; ordnungsgemäße Zustellung erst aufgrund Zustellung der Strafverfügung in beiden Sprachen
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Auszug
Erkenntnis Nr. B2611/96 im Verfassungsgerichtshof, 2. Oktober 1999
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum02.10.1999GeschäftszahlB2611/96Sammlungsnummer15582LeitsatzVerletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Versagung der Zustellung einer (weiteren) Ausfertigung einer Strafverfügung in slowenischer Sprache; Recht zum Gebrauch der Volksgruppensprache der slowenischen Minderheit im Bezirk Völkermarkt; ordnungsgemäÃe Zustellung erst aufgrund Zustellung der Strafverfügung in beiden SprachenSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.Der Bescheid wird aufgehoben.Das Land Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit ATS 18.000,-- bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Ãber den in der Gemeinde Eberndorf (Bezirk Völkermarkt) wohnhaften Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 12.10.1994 wegen Ãberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet der Gemeinde St. Kanzian eine Geldstrafe von ATS 500,-- verhängt. Diese Strafverfügung wurde im Wege der Hinterlegung am 20.10.1994 zugestellt.Mit Schreiben vom 27.10.1994 beantragte der Beschwerdeführer (als Angehöriger der slowenischen Volksgruppe) die Zustellung der Strafverfügung in slowenischer Sprache, da er sich im Verfahren seiner Muttersprache bedienen wolle. Daraufhin stellte ihm die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt im Wege der Hinterlegung am 12.12.1994 eine Ausfertigung der Strafverfügung in slowenischer Sprache zu.2. Mit Schriftsatz vom 19.12.1994 (bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt eingelangt am 22.12.1994) erhob der Beschwerdeführer in slowenischer Sprache Einspruch gegen diese Strafverfügung, wobei er die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung zugab, deren Strafbarkeit jedoch unter Hinweis darauf verneinte, dass die zugrundeliegenden Verordnungen, die Ortstafeln in der Gemeinde St. Kanzian, nicht gehörig, nämlich zweisprachig, kundgemacht worden seien.Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt erlieà am 23.3.1995 ein im Spruch mit der Strafverfügung identisches Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer am 2.6.1995 in deutscher und in slowenischer Sprache zugestellt wurde.3. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, in der er iW die Ausführungen aus dem Einspruch wiederholte und beantragte, das Straferkenntnis aufzuheben.In der Folge erlieà der UVS für Kärnten gegenüber dem Beschwerdeführer am 15.3.1996 einen Ladungsbescheid in deutscher Sprache zu einer für 15.4.1996 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung, der der Beschwerdeführer - nachdem er mit Schriftsatz vom 21.3.1996 mitgeteilt hatte, dass er in slowenischer Sprache geladen werden wolle - jedoch fernblieb.Mit dem nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 11.7.1996 gab der UVS für Kärnten der Berufung statt und hob das angefochtene Straferkenntnis "infolge Unvereinbarkeit mit der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung vom 12.10.1994" auf. Begründend wird dazu - nach Wiedergabe des Art8 B-VG und des Art7 Z3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien - iW Folgendes ausgeführt:"Nach der Verordnung der Bundesregierung vom 31.05.1977, BGBl. 307, ist die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache für Personen, die in einer der im §2 genannten Gemei...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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