Beschluss Nr. G129/98 im Verfassungsgerichtshof, 24. Juni 1999

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Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der GewO 1994 betreffend Einkaufszentren mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft

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Auszug


Beschluss Nr. G129/98 im Verfassungsgerichtshof, 24. Juni 1999

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1999

Geschäftszahl

G129/98

Sammlungsnummer

15546

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der GewO 1994 betreffend Einkaufszentren mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die antragstellende Gesellschaft begehrt unter Berufung auf Art140 B-VG (richtiggestellt durch die Stellungnahme vom 14. Jänner 1999) wie nachstehend dargelegt:

"Der Verfassungsgerichtshof wolle

1.                                  §77 Abs5 Z1 Gewerbeordnung 1994 idF BGBl I 63/1997 wegen Verletzung des durch Art118 Abs3 Z9 B-VG verbrieften Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden und wegen Verletzung des Gleichheitssatzes,

und/oder

2.                                  die in §77 Abs5 Z2 leg. cit. enthaltene Wortfolge 'sowie keine negativen Beschäftigungseffekte im Sinne des Abs7' und §77 Abs7 leg. cit.

in eventu die in §77 Abs5 Z2 leg. cit. enthaltene Wortfolge 'im Sinne des Abs7' und §77 Abs7 leg. cit.

wegen Verletzung der bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung, des Bestimmtheitsg...

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