Erkenntnis Nr. V115/97 im Verfassungsgerichtshof, 18. Juni 1999

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Aufhebung einer Verordnungsbestimmung über die Pauschalierung der Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütung für Bedienstete im Bereich des Außenministeriums wegen Widerspruchs der Festsetzung dieser Nebengebühren zum Gehaltsgesetz

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Auszug


Erkenntnis Nr. V115/97 im Verfassungsgerichtshof, 18. Juni 1999

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1999

Geschäftszahl

V115/97

Sammlungsnummer

15536

Leitsatz

Aufhebung einer Verordnungsbestimmung über die Pauschalierung der Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütung für Bedienstete im Bereich des Außenministeriums wegen Widerspruchs der Festsetzung dieser Nebengebühren zum Gehaltsgesetz

Spruch

Im §2 der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für Beamte und Vertragsbedienstete des Höheren und Gehobenen Auswärtigen Dienstes an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Ausland, BGBl. Nr. 128/1996, werden das Wort "und" am Ende der Z3 sowie die Z4 als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im BGBl. II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zur Z96/12/0364 ein Beschwerdeverfahren anhängig, dem folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:

Die Beschwerdeführerin steht als Oberrevidentin (Verwendungsgruppe B, Dienstklasse IV) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie gehört dem Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten an und wird als Attachee (Verwaltungsangelegenheiten) und Vizekonsulin an der österreichischen Botschaft in Buenos Aires verwendet.

Mit Dienstrechtsmandat vom 7.4.1995 wurde ihr gemäß den §§15 Abs2 und 16 GehaltsG ein Gruppenpauschale für Überstundenleistungen im Ausmaß von 10,5 % ihres Gehaltes zuerkannt.

Ein weiteres an die Beschwerdeführerin gerichtetes Dienstrechtsmandat vom 25.3.1996 sieht Folgendes vor:

"Es wird festgestellt, daß Ihnen anstatt der mit Dienstrechtsmandat ... vom 7. April 1995 zuerkannten Nebengebühr eines Gruppenpauschales für Überstundenleistung mit Wirkung vom 1. April 1996 bis auf weiteres die nachstehende Nebengebühr zuerkannt wird:

-

eine monatliche pauschalierte Vergütung in Höhe von 5vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die Dauer Ihrer derzeitigen Verwendung an der österreichischen Botschaft in Buenos Aires. Durch diese Ve...

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