Erkenntnis Nr. V115/97 im Verfassungsgerichtshof, 18. Juni 1999
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Zusammenfassung
Aufhebung einer Verordnungsbestimmung über die Pauschalierung der Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütung für Bedienstete im Bereich des Außenministeriums wegen Widerspruchs der Festsetzung dieser Nebengebühren zum Gehaltsgesetz
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Auszug
Erkenntnis Nr. V115/97 im Verfassungsgerichtshof, 18. Juni 1999
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum18.06.1999GeschäftszahlV115/97Sammlungsnummer15536LeitsatzAufhebung einer Verordnungsbestimmung über die Pauschalierung der Ãberstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütung für Bedienstete im Bereich des AuÃenministeriums wegen Widerspruchs der Festsetzung dieser Nebengebühren zum GehaltsgesetzSpruchIm §2 der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Pauschalierung der Ãberstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für Beamte und Vertragsbedienstete des Höheren und Gehobenen Auswärtigen Dienstes an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Ausland, BGBl. Nr. 128/1996, werden das Wort "und" am Ende der Z3 sowie die Z4 als gesetzwidrig aufgehoben.Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im BGBl. II verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zur Z96/12/0364 ein Beschwerdeverfahren anhängig, dem folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:Die Beschwerdeführerin steht als Oberrevidentin (Verwendungsgruppe B, Dienstklasse IV) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie gehört dem Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten an und wird als Attachee (Verwaltungsangelegenheiten) und Vizekonsulin an der österreichischen Botschaft in Buenos Aires verwendet.Mit Dienstrechtsmandat vom 7.4.1995 wurde ihr gemäà den §§15 Abs2 und 16 GehaltsG ein Gruppenpauschale für Ãberstundenleistungen im Ausmaà von 10,5 % ihres Gehaltes zuerkannt.Ein weiteres an die Beschwerdeführerin gerichtetes Dienstrechtsmandat vom 25.3.1996 sieht Folgendes vor:"Es wird festgestellt, daà Ihnen anstatt der mit Dienstrechtsmandat ... vom 7. April 1995 zuerkannten Nebengebühr eines Gruppenpauschales für Ãberstundenleistung mit Wirkung vom 1. April 1996 bis auf weiteres die nachstehende Nebengebühr zuerkannt wird:-eine monatliche pauschalierte Vergütung in Höhe von 5vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die Dauer Ihrer derzeitigen Verwendung an der österreichischen Botschaft in Buenos Aires. Durch diese Ve...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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