Beschluss Nr. B1136/98 im Verfassungsgerichtshof, 9. Juni 1999

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Zusammenfassung


Zurückweisung der Beschwerde einer Kommanditgesellschaft wegen zwingender Auflösung von Jubiläumsgeldrückstellungen mangels Instanzenzugserschöpfung; Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Verfahrens auch in bezug auf nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflicht unterliegende Personengemeinschaften

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Auszug


Beschluss Nr. B1136/98 im Verfassungsgerichtshof, 9. Juni 1999

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1999

Geschäftszahl

B1136/98

Sammlungsnummer

15505

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Kommanditgesellschaft wegen zwingender Auflösung von Jubiläumsgeldrückstellungen mangels Instanzenzugserschöpfung; Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Verfahrens auch in bezug auf nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflicht unterliegende Personengemeinschaften

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Beschwerdeführerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Einkünfte gemäß §188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt werden. Sie rechnete in ihrer Erklärung der Einkünfte für 1996 S 3,432.428,- unter dem Ti...

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