Erkenntnis Nr. B2966/97 im Verfassungsgerichtshof, 8. Juni 1999
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Zusammenfassung
Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren und im Eigentumsrecht infolge bloßer Verlesung einer Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung eines Disziplinarverfahrens über einen Rechtsanwalt; Eingriff in das Fragerecht des Beschuldigten mangels Vorliegen eines besonderen Grundes für ein Abstandnehmen von der persönlichen Einvernahme der Zeugin; Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens
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Auszug
Erkenntnis Nr. B2966/97 im Verfassungsgerichtshof, 8. Juni 1999
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum08.06.1999GeschäftszahlB2966/97Sammlungsnummer15495LeitsatzVerletzung im Recht auf ein faires Verfahren und im Eigentumsrecht infolge bloßer Verlesung einer Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung eines Disziplinarverfahrens über einen Rechtsanwalt; Eingriff in das Fragerecht des Beschuldigten mangels Vorliegen eines besonderen Grundes für ein Abstandnehmen von der persönlichen Einvernahme der Zeugin; Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit des VerfahrensSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren und auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.Der Bescheid wird daher aufgehoben.Die Rechtsanwaltskammer für Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 20.500,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Innsbruck. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Tiroler...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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