Erkenntnis Nr. B402/99 im Verfassungsgerichtshof, 7. Juni 1999
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Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung eines an die Rundfunkkommission gerichteten Antrags auf Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens wegen Verletzung des Objektivitätsgebotes im zweiten Rechtsgang nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; schlüssige und sachliche Begründung; Eingehen auf maßgebliche Punkte der Rechtssache
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Auszug
Erkenntnis Nr. B402/99 im Verfassungsgerichtshof, 7. Juni 1999
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum07.06.1999GeschäftszahlB402/99Sammlungsnummer15487LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung eines an die Rundfunkkommission gerichteten Antrags auf Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens wegen Verletzung des Objektivitätsgebotes im zweiten Rechtsgang nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; schlüssige und sachliche Begründung; Eingehen auf maßgebliche Punkte der RechtssacheSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.Der Beschwerdeführer ist schuldig, den beteiligten Parteien zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 31.150,-- bestimmten Kosten des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Der Beschwerdeführer erachtete im Zusammenhang mit der Aussendung eines ihn betreffenden Beitrages in der täglichen (regionalen) Nachrichtensendung "Salzburg heute" am 14. Mai 1996 um 19.00 Uhr das Objektivitätsgebot durch eine "unfaire, einseitige und teilweise falsche" Darstellung des Sachverhaltes als verletzt. Nachdem seine Beschwerde gemäß §27 Abs1 Z1 lita des Rundfunkgesetzes, BGBl. 379/1984 (im folgenden: RFG), an die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (im folgenden: RFK) mit Bescheid vom 1. August 1996 als unbegründet abgewiesen worden war (die gegen diesen abweislichen Bescheid beim Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde ist zu B3998/96 protokolliert), stellte der Beschwerdefü...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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