Erkenntnis Nr. B402/99 im Verfassungsgerichtshof, 7. Juni 1999

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung eines an die Rundfunkkommission gerichteten Antrags auf Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens wegen Verletzung des Objektivitätsgebotes im zweiten Rechtsgang nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; schlüssige und sachliche Begründung; Eingehen auf maßgebliche Punkte der Rechtssache

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. B402/99 im Verfassungsgerichtshof, 7. Juni 1999

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.06.1999

Geschäftszahl

B402/99

Sammlungsnummer

15487

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung eines an die Rundfunkkommission gerichteten Antrags auf Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens wegen Verletzung des Objektivitätsgebotes im zweiten Rechtsgang nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; schlüssige und sachliche Begründung; Eingehen auf maßgebliche Punkte der Rechtssache

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, den beteiligten Parteien zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 31.150,-- bestimmten Kosten des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer erachtete im Zusammenhang mit der Aussendung eines ihn betreffenden Beitrages in der täglichen (regionalen) Nachrichtensendung "Salzburg heute" am 14. Mai 1996 um 19.00 Uhr das Objektivitätsgebot durch eine "unfaire, einseitige und teilweise falsche" Darstellung des Sachverhaltes als verletzt. Nachdem seine Beschwerde gemäß §27 Abs1 Z1 lita des Rundfunkgesetzes, BGBl. 379/1984 (im folgenden: RFG), an die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (im folgenden: RFK) mit Bescheid vom 1. August 1996 als unbegründet abgewiesen worden war (die gegen diesen abweislichen Bescheid beim Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde ist zu B3998/96 protokolliert), stellte der Beschwerdefü...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen