Erkenntnis Nr. V46/98 im Verfassungsgerichtshof, 11. März 1999

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Gesetzwidrigkeit der Erweiterung eines Halte- und Parkverbots in einer Geschäftsstraße wegen Verletzung des Anhörungsrechts der Arbeiterkammer und der Wirtschaftskammer; Antizipation dieser Interessenartikulation im Hinblick auf früher abgegebene Äußerungen in ähnlichen Zusammenhängen verwehrt

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Auszug


Erkenntnis Nr. V46/98 im Verfassungsgerichtshof, 11. März 1999

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1999

Geschäftszahl

V46/98

Sammlungsnummer

15469

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Erweiterung eines Halte- und Parkverbots in einer Geschäftsstraße wegen Verletzung des Anhörungsrechts der Arbeiterkammer und der Wirtschaftskammer; Antizipation dieser Interessenartikulation im Hinblick auf früher abgegebene Äußerungen in ähnlichen Zusammenhängen verwehrt

Spruch

Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Z MA 46-V6-86/97, genehmigt am 13. Jänner 1997, kundgemacht am 8. April 1997, soweit damit

"gemäß §43 Abs1 lit...

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