Erkenntnis Nr. V108/96 im Verfassungsgerichtshof, 1. März 1999

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Zusammenfassung


Gesetzliche Deckung der Einbeziehung der Finanzierungskosten für den Grundstückserwerb bei Ermittlung der Grundkosten in der Entgeltrichtlinienverordnung im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

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Auszug


Erkenntnis Nr. V108/96 im Verfassungsgerichtshof, 1. März 1999

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.1999

Geschäftszahl

V108/96

Sammlungsnummer

15438

Leitsatz

Gesetzliche Deckung der Einbeziehung der Finanzierungskosten für den Grundstückserwerb bei Ermittlung der Grundkosten in der Entgeltrichtlinienverordnung im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Das Landesgericht Korneuburg beantragt gemäß Art89 Abs2 (iVm Art139 Abs1) B-VG die Aufhebung des §3 Abs3 der - auf §13 Abs3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. 1979/139, gestützten - Entgeltsrichtlinienverordnung 1986, BGBl. 311, wegen Gesetzwidrigkeit. Die bekämpfte Verordnungsbestimmung sieht - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor, dass von gemeinnützigen Bauvereinigungen bei der Berechnung des Entgeltes (Preises) etwa für die Vermietung von Wohnungen, die Einräumung von Wohnungseigentum oder die Übertragung des Eigentums an Baulichkeiten u.a. auch die Zinsen der zum Erwerb des Grundstückes aufgewendeten Fremd- oder Eigenmittel zu Grunde gelegt werden können.

Der Antrag wird wie folgt begründet:

"Die Wohnungseigentümer Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH ist Wohnungseigentumsorganisator und brachte als klagende Partei am 16.1.1995 eine Klage beim Landesgericht Korneuburg gegen die ... Käufer von Wohnungseigentumseinheiten der Wohnungseigentumsanlage 2102 Bisamberg ein.

Die Klage gründet sich auf Zahlung eines noch aushaftenden Restkaufpreises in der Höhe des Gesamtstreitwertes von S 2,173.425,-- sA.

Dieses Vorbringen bestritten die beklagten Parteien mittels Klagebeantwortung vom 11.7.1995 der Höhe und dem Grunde nach. Vorerst hätten die 12. bis 18.beklagten Parteien noch immer kein grundbücherliches Eigentum erworben. Weiters habe die klagende Partei die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung der Bau-, Grund- und Finanzierungskosten in sämtlichen Kauf- und Anwartschaftsverträgen übernommen, welche letztendlich für die abschließende Ermittlung des Preises eines jeden Reihenhauses herangezogen werden sollte. Mit Schreiben vom 10.8.1993 habe die klagende Partei nunmehr die klagsweise geltend gemachten Beträge eingefordert. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die beklagten Parteien habe die klagende Partei keine gesetzes- und vertragskonforme Abrechnung der Grund-, Bau- und Finanzierungskosten gelegt, weshalb eine etwaige Forderung der klagenden Partei keinesfalls fällig sei. Zudem sei die klagende Partei ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bauaufsicht und Bauverwaltung nicht nachgekommen, weshalb aus dieser Vertragsverletzung eine Schadenersatzforderung compensando eingewandt werde.

Sodann wurde der klagenden Partei gerichtlich aufgetragen, die in der Klage vorgebrachten Beweise hg. beizubringen.

Die klagende Partei legte die aufgetragenen Urkunden vor und en...

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