Erkenntnis Nr. V221/97,V222/97,V223/97,V224/97,V225/97,V26/98,V28/98 im Verfassungsgerichtshof, 23. Februar 1999

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Zusammenfassung


Keine Gesetzwidrigkeit einer Kurzparkzonenverordnung; ausreichende Anhörung der betroffenen Interessenvertretungen; keine Verpflichtung der Einbeziehung der Rechtsanwaltskammer in das Anhörungsverfahren trotz zahlreicher Behördengebäude im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung; "Behördenkonzentration" nicht ausreichend zur Begründung einer spezifischen Interessenbetroffenheit der Rechtsanwälte

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Auszug


Erkenntnis Nr. V221/97,V222/97,V223/97,V224/97,V225/97,V26/98,V28/98 im Verfassungsgerichtshof, 23. Februar 1999

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1999

Geschäftszahl

V221/97,V222/97,V223/97,V224/97,V225/97,V26/98,V28/98

Sammlungsnummer

15421

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Kurzparkzonenverordnung; ausreichende Anhörung der betroffenen Interessenvertretungen; keine Verpflichtung der Einbeziehung der Rechtsanwaltskammer in das Anhörungsverfahren trotz zahlreicher Behördengebäude im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung; "Behördenkonzentration" nicht ausreichend zur Begründung einer spezifischen Interessenbetroffenheit der Rechtsanwälte

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg hat am 30. März 1995 zu Z 09/03/23639/95/3 gemäß der §§25 Abs1 iVm. 94d Z1b StVO 1960 eine...

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