Beschluss Nr. B583/98 im Verfassungsgerichtshof, 17. Dezember 1998

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Ablehnung der Beschwerde im Anlaßfall nach Ausspruch im E v 03.12.98, G213/98, daß die in Prüfung gezogenen Teile des §6 Abs1 Austro ControlG nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.

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Auszug


Beschluss Nr. B583/98 im Verfassungsgerichtshof, 17. Dezember 1998

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1998

Geschäftszahl

B583/98

Sammlungsnummer

******

L...

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