Erkenntnis Nr. B342/98 im Verfassungsgerichtshof, 12. Dezember 1998
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Zusammenfassung
Keine Verfassungswidrigkeit der (rückwirkenden) Beseitigung der begünstigten Abschreibung des Assanierungsaufwandes durch das StrukturanpassungsG 1996; Verfassungsrang der die übergangslose Änderung verfügenden Bestimmung im Einkommensteuergesetz; keine Gesamtänderung der Bundesverfassung
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Auszug
Erkenntnis Nr. B342/98 im Verfassungsgerichtshof, 12. Dezember 1998
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum12.12.1998GeschäftszahlB342/98Sammlungsnummer15373LeitsatzKeine Verfassungswidrigkeit der (rückwirkenden) Beseitigung der begünstigten Abschreibung des Assanierungsaufwandes durch das StrukturanpassungsG 1996; Verfassungsrang der die übergangslose Änderung verfügenden Bestimmung im Einkommensteuergesetz; keine Gesamtänderung der BundesverfassungSpruchDie Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in einem sonstigen Recht verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. Nach §8 Abs2 EStG 1988 der Stammfassung konnten unter anderem Anschaf...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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