Erkenntnis Nr. B342/98 im Verfassungsgerichtshof, 12. Dezember 1998

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Keine Verfassungswidrigkeit der (rückwirkenden) Beseitigung der begünstigten Abschreibung des Assanierungsaufwandes durch das StrukturanpassungsG 1996; Verfassungsrang der die übergangslose Änderung verfügenden Bestimmung im Einkommensteuergesetz; keine Gesamtänderung der Bundesverfassung

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. B342/98 im Verfassungsgerichtshof, 12. Dezember 1998

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1998

Geschäftszahl

B342/98

Sammlungsnummer

15373

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der (rückwirkenden) Beseitigung der begünstigten Abschreibung des Assanierungsaufwandes durch das StrukturanpassungsG 1996; Verfassungsrang der die übergangslose Änderung verfügenden Bestimmung im Einkommensteuergesetz; keine Gesamtänderung der Bundesverfassung

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in einem sonstigen Recht verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.                                  Nach §8 Abs2 EStG 1988 der Stammfassung konnten unter anderem Anschaf...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen