Erkenntnis Nr. B339/97 im Verfassungsgerichtshof, 11. Dezember 1998

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Zusammenfassung


Verletzung im Eigentumsrecht durch Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Anbringens von Zettelgedichten an allgemein zugänglichen, stark frequentierten Orten mittels Klebebändern infolge denkunmöglicher Annahme eines Mißstandes im Sinne der Wr ReinhalteV 1982; keine Bedenken gegen die Erlassung einer ortspolizeilichen Verordnung durch den Magistrat der Stadt Wien; keine Überschreitung der Schranken des ortspolizeilichen Verordnungsrechts; keine gesetzwidrige Kundmachung durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien

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Auszug


Erkenntnis Nr. B339/97 im Verfassungsgerichtshof, 11. Dezember 1998

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1998

Geschäftszahl

B339/97

Sammlungsnummer

15364

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Anbringens von Zettelgedichten an allgemein zugänglichen, stark frequentierten Orten mittels Klebebändern infolge denkunmöglicher Annahme eines Mißstandes im Sinne der Wr ReinhalteV 1982; keine Bedenken gegen die Erlassung einer ortspolizeilichen Verordnung durch den Magistrat der Stadt Wien; keine Überschreitung der Schranken des ortspolizeilichen Verordnungsrechts; keine gesetzwidrige Kundmachung durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter die mit S 18.000,- bestimmten Kosten des ver...

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