Beschluss Nr. G57/98 im Verfassungsgerichtshof, 11. Dezember 1998

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Zusammenfassung


Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend eine Bestimmung des GehaltskassenG über die Vorrückung von Apotheker/innen in die nächste Gehaltsstufe mangels Präjudizialität infolge offenkundigen Widerspruchs der Regelung zum Gemeinschaftsrecht; Verstoß der unterschiedlichen Behandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten bei der Berücksichtigung von Vordienstzeiten gegen den Grundsatz "pro rata temporis" nach der Rechtsprechung des EuGH

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Auszug


Beschluss Nr. G57/98 im Verfassungsgerichtshof, 11. Dezember 1998

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1998

Geschäftszahl

G57/98

Sammlungsnummer

15368

Leitsatz

Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend eine Bestimmung des GehaltskassenG über die Vorrückung von Apotheker/innen in die nächste Gehaltsstufe mangels Präjudizialität infolge offenkundigen Widerspruchs der Regelung zum Gemeinschaftsrecht; Verstoß der unterschiedlichen Behandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten bei der Berücksichtigung von Vordienstzeiten gegen den Grundsatz "pro rata temporis" nach der Rechtsprechung des EuGH

Spruch

Das Gesetzesprüfungsverfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Zl. B3073/96 das Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrundeliegt:

a) Die Beschwerdeführerin ist angestellte Apothekerin. Sie leistet seit 1. Juni 1988 Teildienst im Ausmaß von 5/10 des Volldienstes. Mit Wirksamkeit vom 1. April 1993 ist sie in der Gehaltsstufe VII des Gehaltsschemas nach §12 des Bundesgesetzes über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskassengesetz 1959), BGBl. 254/1959, idF BGBl. 104/1985, (im folgenden kurz: GKG), eingereiht.

Mit Schreiben vom 2. Februar 1996 begehrte die Einschreiterin, sie rückwirkend ab 1. April 1995 in die (nächsthöhere) Gehaltsstufe VIII einzureihen.

Die Pharma...

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