Erkenntnis Nr. G490/97 im Verfassungsgerichtshof, 11. Dezember 1998

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Zusammenfassung


Keine Verfassungswidrigkeit der Regelung über die Begrenzung der Erweiterung bestehender Freizeitwohnsitze im Tir RaumOG 1997 idF der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle; keine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung; im übrigen Zurückweisung des Individualantrags als zu weitgehend bzw wegen Wegfalls der Antragslegitimation

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Auszug


Erkenntnis Nr. G490/97 im Verfassungsgerichtshof, 11. Dezember 1998

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1998

Geschäftszahl

G490/97

Sammlungsnummer

15367

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Regelung über die Begrenzung der Erweiterung bestehender Freizeitwohnsitze im Tir RaumOG 1997 idF der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle; keine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung; im übrigen Zurückweisung des Individualantrags als zu weitgehend bzw wegen Wegfalls der Antragslegitimation

Spruch

I. Die Anträge,

1. in §16a Abs2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 idF. der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. für Tirol  28/1997, die Worte "Zubauten ...., durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, sind nur mehr insoweit zulässig, als dadurch die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als 25 v.H. vergrößert wird",

2. in §42 Abs2, erster Satz, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. für Tirol  10, die Worte "..., mit denen die Baumasse (§61 Abs3, zweiter Satz) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt höchstens 25 v.H. vergrößert wird",

als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Aufhebung der beiden ersten Worte "Zubauten und" in §16a Abs2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 idF. der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. für Tirol  28/1997, wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem auf Art140 Abs1, letzter Satz, B-VG gestützten Antrag wird die Aufhebung der Worte "Zubauten ..., durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, sind nur mehr insoweit zulässig, als dadurch die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als 25 v.H. vergrößert wird", in eventu der Worte "Zubauten und", jeweils in §16a Abs2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 - TROG 1997), LGBl. für Tirol  10/1997, in der Fassung der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. für Tirol 28/1997, und ferner der Worte "mit denen die Baumasse (§61 Abs3, zweiter Satz) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt höchstens 25 v.H. vergrößert wird" in §42 Abs2, erster Satz, TROG 1997 begehrt. Der Antragsteller ist nach seinem Vorbringen Alleineigentümer eines 2.179 m2 großen Grundstückes in Westendorf, auf dem sich ein Wohngebäude mit einer Wohnnutzfläche von 68,90 m2 befindet. Das Gebäude ist nach dem Antragsvorbringen mit Bescheid vom 28.2.1968 der Gemeinde Westendorf baubehördlich bewilligt worden. Das Grundstück sei voll erschlossen, aber im "Freiland" gelegen. Das Wohnhaus werde vom...

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