Erkenntnis Nr. G490/97 im Verfassungsgerichtshof, 11. Dezember 1998
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Zusammenfassung
Keine Verfassungswidrigkeit der Regelung über die Begrenzung der Erweiterung bestehender Freizeitwohnsitze im Tir RaumOG 1997 idF der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle; keine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung; im übrigen Zurückweisung des Individualantrags als zu weitgehend bzw wegen Wegfalls der Antragslegitimation
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Auszug
Erkenntnis Nr. G490/97 im Verfassungsgerichtshof, 11. Dezember 1998
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum11.12.1998GeschäftszahlG490/97Sammlungsnummer15367LeitsatzKeine Verfassungswidrigkeit der Regelung über die Begrenzung der Erweiterung bestehender Freizeitwohnsitze im Tir RaumOG 1997 idF der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle; keine unverhältnismäÃige Eigentumsbeschränkung; im übrigen Zurückweisung des Individualantrags als zu weitgehend bzw wegen Wegfalls der AntragslegitimationSpruchI. Die Anträge,1. in §16a Abs2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 idF. der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. für Tirol  28/1997, die Worte "Zubauten ...., durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergröÃert werden sollen, sind nur mehr insoweit zulässig, als dadurch die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als 25 v.H. vergröÃert wird",2. in §42 Abs2, erster Satz, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. für Tirol  10, die Worte "..., mit denen die Baumasse (§61 Abs3, zweiter Satz) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt höchstens 25 v.H. vergröÃert wird",als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen.II. Der Antrag auf Aufhebung der beiden ersten Worte "Zubauten und" in §16a Abs2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 idF. der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. für Tirol  28/1997, wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Mit dem auf Art140 Abs1, letzter Satz, B-VG gestützten Antrag wird die Aufhebung der Worte "Zubauten ..., durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergröÃert werden sollen, sind nur mehr insoweit zulässig, als dadurch die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als 25 v.H. vergröÃert wird", in eventu der Worte "Zubauten und", jeweils in §16a Abs2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 - TROG 1997), LGBl. für Tirol  10/1997, in der Fassung der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. für Tirol 28/1997, und ferner der Worte "mit denen die Baumasse (§61 Abs3, zweiter Satz) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt höchstens 25 v.H. vergröÃert wird" in §42 Abs2, erster Satz, TROG 1997 begehrt. Der Antragsteller ist nach seinem Vorbringen Alleineigentümer eines 2.179 m2 groÃen Grundstückes in Westendorf, auf dem sich ein Wohngebäude mit einer Wohnnutzfläche von 68,90 m2 befindet. Das Gebäude ist nach dem Antragsvorbringen mit Bescheid vom 28.2.1968 der Gemeinde Westendorf baubehördlich bewilligt worden. Das Grundstück sei voll erschlossen, aber im "Freiland" gelegen. Das Wohnhaus werde vom...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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