Erkenntnis Nr. V231/97 im Verfassungsgerichtshof, 11. Dezember 1998
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Zusammenfassung
Keine Gesetzwidrigkeit der Konkretisierung der Fünftagefrist des ArbVG für die Abgabe einer Stellungnahme des Betriebsrates zu einer beabsichtigten Kündigung in der Betriebsrats-GeschäftsO 1974
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Auszug
Erkenntnis Nr. V231/97 im Verfassungsgerichtshof, 11. Dezember 1998
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum11.12.1998GeschäftszahlV231/97Sammlungsnummer15370LeitsatzKeine Gesetzwidrigkeit der Konkretisierung der Fünftagefrist des ArbVG für die Abgabe einer Stellungnahme des Betriebsrates zu einer beabsichtigten Kündigung in der Betriebsrats-GeschäftsO 1974SpruchDer Antrag wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. Das Oberlandesgericht Wien beantragt die Aufhebung des §63 Abs1 der vom Bundesminister für soziale Verwaltung erlassenen Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 in der Fassung der Verordnungen BGBl. 364/1987, 690/1990 und 814/1993, in eventu (für den Fall, daß er mittlerweile aufgehoben wird) den Ausspruch, daß §63 Abs1 verfassungwidrig war. Diese Verordnungsbestimmung, die in der Stammfassung BGBl. 355/1974 in Geltung steht, und abweichend von der sonst eingehaltenen Ordnung - wohl versehentlich - keine eigene Überschrift führt, bezieht sich auf die Regelung über die Anfechtung von Kü...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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