Erkenntnis Nr. V231/97 im Verfassungsgerichtshof, 11. Dezember 1998

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Zusammenfassung


Keine Gesetzwidrigkeit der Konkretisierung der Fünftagefrist des ArbVG für die Abgabe einer Stellungnahme des Betriebsrates zu einer beabsichtigten Kündigung in der Betriebsrats-GeschäftsO 1974

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Auszug


Erkenntnis Nr. V231/97 im Verfassungsgerichtshof, 11. Dezember 1998

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1998

Geschäftszahl

V231/97

Sammlungsnummer

15370

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Konkretisierung der Fünftagefrist des ArbVG für die Abgabe einer Stellungnahme des Betriebsrates zu einer beabsichtigten Kündigung in der Betriebsrats-GeschäftsO 1974

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Das Oberlandesgericht Wien beantragt die Aufhebung des §63 Abs1 der vom Bundesminister für soziale Verwaltung erlassenen Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 in der Fassung der Verordnungen BGBl. 364/1987, 690/1990 und 814/1993, in eventu (für den Fall, daß er mittlerweile aufgehoben wird) den Ausspruch, daß §63 Abs1 verfassungwidrig war. Diese Verordnungsbestimmung, die in der Stammfassung BGBl. 355/1974 in Geltung steht, und abweichend von der sonst eingehaltenen Ordnung - wohl versehentlich - keine eigene Überschrift führt, bezieht sich auf die Regelung über die Anfechtung von Kü...

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