Erkenntnis Nr. V75/98 im Verfassungsgerichtshof, 9. Dezember 1998

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Zusammenfassung


Gesetzwidrigkeit der Umwidmung eines Grundstücks von Bauland-Wohngebiet in Grünland mangels erforderlicher Grundlagenforschung und mangels Interessenabwägung bzw wegen inhaltlichen Widerspruchs zum Oö RaumOG 1994; Unzulässigkeit eines Fischbratstandes im Wohngebiet keine Rechtfertigung für eine Änderung der Widmungs- und Nutzungsart in Grünland

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Auszug


Erkenntnis Nr. V75/98 im Verfassungsgerichtshof, 9. Dezember 1998

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1998

Geschäftszahl

V75/98

Sammlungsnummer

15361

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Umwidmung eines Grundstücks von Bauland-Wohngebiet in Grünland mangels erforderlicher Grundlagenforschung und mangels Interessenabwägung bzw wegen inhaltlichen Widerspruchs zum Oö RaumOG 1994; Unzulässigkeit eines Fischbratstandes im Wohngebiet keine Rechtfertigung für eine Änderung der Widmungs- und Nutzungsart in Grünland

Spruch

Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Altmünster betreffend die Änderung Nr. 18 des Flächenwidmungsplanes Nr. 3/1994 (Beschluß des Gemeinderates vom 27. November 1995, genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. April 1996, kundgemacht in der Zeit vom 13. Mai 1996 bis 29. Mai 1996), mit der die Parzelle 114/2 als Grünland gewidmet wird, wird gemäß Art139 Abs1 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfa...

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