Erkenntnis Nr. G9/97,V143/97 im Verfassungsgerichtshof, 15. Oktober 1998
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Zusammenfassung
Zulässigkeit der Anfechtung der Regelung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Samstagen sowie der diesbezüglichen Ausnahmeregelungen sowohl im ÖffnungszeitenG als auch in einer Ladenöffnungsverordnung eines Bundeslandes; Zulässigkeit des Hauptantrags gemeinsam mit dem Eventualantrag; Zulässigkeit auch der gemeinsamen Anfechtung einer Verordnungsbestimmung mit einer Gesetzesbestimmung; keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch die Regelung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Samstagen unter Einrechnung einer Gesamtoffenhaltezeit; Wettbewerbsneutralität der geltenden Regelung; keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die zugelassenen Ausnahmen für Verkaufsstellen in Stadt- und Ortskernen und für Familienbetriebe im Hinblick auf die angewendeten wettbewerbsordnenden Mittel und der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der zugrundeliegenden Zielsetzung
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Auszug
Erkenntnis Nr. G9/97,V143/97 im Verfassungsgerichtshof, 15. Oktober 1998
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum15.10.1998GeschäftszahlG9/97,V143/97Sammlungsnummer15316LeitsatzZulässigkeit der Anfechtung der Regelung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Samstagen sowie der diesbezüglichen Ausnahmeregelungen sowohl im ÖffnungszeitenG als auch in einer Ladenöffnungsverordnung eines Bundeslandes; Zulässigkeit des Hauptantrags gemeinsam mit dem Eventualantrag; Zulässigkeit auch der gemeinsamen Anfechtung einer Verordnungsbestimmung mit einer Gesetzesbestimmung; keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch die Regelung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Samstagen unter Einrechnung einer Gesamtoffenhaltezeit; Wettbewerbsneutralität der geltenden Regelung; keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die zugelassenen Ausnahmen für Verkaufsstellen in Stadt- und Ortskernen und für Familienbetriebe im Hinblick auf die angewendeten wettbewerbsordnenden Mittel und der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der zugrundeliegenden ZielsetzungSpruch1. Der Antrag auf Aufhebung des §2 Abs1 und 4, in eventu des §6 Abs5 und 6 Öffnungszeitengesetz, BGBl. Nr. 50/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/1997, wird abgewiesen.Im übrigen werden die Anträge auf Aufhebung von Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes zurückgewiesen.2. Der Antrag auf Aufhebung des §2 der burgenländischen Ladenöffnungsverordnung, LGBl. Nr. 31/1997, wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:A. GesetzesprüfungsverfahrenI. Die antragstellenden Unternehmer - zwei Aktiengesellschaften und eine Gesellschaft mbH - mit Sitz in Wiener Neudorf, betreiben den Einzelhandel mit Lebensmitteln und anderen Waren des täglichen Bedarfs und halten eine größere Anzahl von Verkaufsstellen (Filialen). Sie begehren die Aufhebung des §2 Abs1 und 4 sowie des §3 Abs1 des Öffnungszeitengesetzes (BGBl. 50/1992) in der Fassung der Novelle 1996, BGBl. I 4/1997, und stellen eine Reihe von Eventualanträgen.Die angegriffenen Bestimmungen lauten:"§2. (1) Die Verkaufsstellen (§1 Abs1 bis 3) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Werktagen von 6 Uhr bis - ausgenommen Samstag...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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