Erkenntnis Nr. B727/98 im Verfassungsgerichtshof, 15. Oktober 1998
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Zusammenfassung
Legitimation des Beschwerdeführers zur Anfechtung eines Bescheides betreffend die Wahl des Präsidenten der Apothekerkammer trotz bereits abgelaufener Funktionsperiode und trotz der Ungültigerklärung einer nicht wahlentscheidenden geringen Anzahl von Stimmen (zwei) gegeben; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Ergebnis der Präsidentenwahl durch die Hauptwahlkommission bei der Österreichischen Apothekerkammer; bloße Tatsachenfeststellung beantragt; Feststellungsbescheid nicht einziges Mittel zweckmäßiger Rechtsverfolgung; keine Anfechtung der Wahl im gesetzlich vorgesehenen Weg durch den Beschwerdeführer
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Auszug
Erkenntnis Nr. B727/98 im Verfassungsgerichtshof, 15. Oktober 1998
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum15.10.1998GeschäftszahlB727/98Sammlungsnummer15315LeitsatzLegitimation des Beschwerdeführers zur Anfechtung eines Bescheides betreffend die Wahl des Präsidenten der Apothekerkammer trotz bereits abgelaufener Funktionsperiode und trotz der Ungültigerklärung einer nicht wahlentscheidenden geringen Anzahl von Stimmen (zwei) gegeben; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Ergebnis der Präsidentenwahl durch die Hauptwahlkommission bei der Österreichisc...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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