Erkenntnis Nr. V62/96 im Verfassungsgerichtshof, 7. Oktober 1998
Angeknüpft als:
Angeknüpft als:
Zusammenfassung
Gesetzwidrigkeit einer Fahrverbotsverordnung mangels Anhörung der durch diese Verordnung betroffenen Interessenvertretungen; Anhörung auch bei unveränderter Neuerlassung einer Verordnung geboten
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Erkenntnis Nr. V62/96 im Verfassungsgerichtshof, 7. Oktober 1998
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum07.10.1998GeschäftszahlV62/96Sammlungsnummer15297LeitsatzGesetzwidrigkeit einer Fahrverbotsverordnung mangels Anhörung der durch diese Verordnung betroffenen Interessenvertretungen; Anhörung auch bei unveränderter Neuerlassung einer Verordnung gebotenSpruch§1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 28. März 1985, Z11.0 La 20/1984, betreffend eine "Gesamtverordnung von Bundes- und LandesstraÃen; L 646", mit dem für den gesamten StraÃenzug ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 16 t Gesamtgewicht und auch eine gleichartige Gewichtsbeschränkung für die LaÃnitzb...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
Beteiligungen
BETRIFFT
CITADA por
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Österreich
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder