Erkenntnis Nr. G305/96,G371/96,G395/96,G286/97 im Verfassungsgerichtshof, 5. Oktober 1998

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Zusammenfassung


Keine Grundsatzgesetzwidrigkeit der Regelung der Kostentragung für Erziehungshilfe im Rahmen der Jugendwohlfahrt im Ausführungsgesetz des Landes Salzburg; keine weitergehende Anordnung; Freiraum des Landesgesetzgebers zur Erlassung einer Regelung bei Schweigen des Grundsatzgesetzes zu einer bestimmten Frage

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Auszug


Erkenntnis Nr. G305/96,G371/96,G395/96,G286/97 im Verfassungsgerichtshof, 5. Oktober 1998

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.1998

Geschäftszahl

G305/96,G371/96,G395/96,G286/97

Sammlungsnummer

15279

Leitsatz

Keine Grundsatzgesetzwidrigkeit der Regelung der Kostentragung für Erziehungshilfe im Rahmen der Jugendwohlfahrt im Ausführungsgesetz des Landes Salzburg; keine weitergehende Anordnung; Freiraum des Landesgesetzgebers zur Erlassung einer Regelung bei Schweigen des Grundsatzgesetzes zu einer bestimmten Frage

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Mit Beschluß vom 16.10.1996, 21 R 441/96s, stellte das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht beim Verfassungsgerichtshof den - zu G305/96 protokollierten - Antrag auf Aufhebung des §45 Abs1 dritter Satz der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 - JWO 1992, LGBl. Nr. 83/1992, als verfassungswidrig. Es hat über einen fristgerecht erhobenen Rekurs des Vaters eines minderjährigen Kindes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Oberndorf bei Salzburg vom 9.9.1996 zu entscheiden, mit welchem dem Rekurswerber über Antrag des Landes Salzburg als Jugendwohlfahrtsträger gemäß §45 JWO 1992 die Leistung ziffernmäßig bestimmter Therapiekosten sowie die Bezahlung weiterer Therapiestunden für das Kind auferlegt worden war; das Bezirksgericht ging dabei vom Bestehen einer von der Mutter des - ehelich geborenen und im Haushalt seiner Eltern lebenden - Kindes und der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung abgeschlossenen Vereinbarung über freiwillige Erziehungshilfe gemäß §41 JWO 1992 für das Kind aus.

1.1.2. Mit Beschl...

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