Beschluss Nr. V14/96,V17/96,V21/96,V23/96,V33/96,V52/96 im Verfassungsgerichtshof, 24. Juni 1998

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Zusammenfassung


Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der LösungsmittelV 1995 mangels Darlegung der aktuellen Betroffenheit der Antragsteller

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Auszug


Beschluss Nr. V14/96,V17/96,V21/96,V23/96,V33/96,V52/96 im Verfassungsgerichtshof, 24. Juni 1998

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1998

Geschäftszahl

V14/96,V17/96,V21/96,V23/96,V33/96,V52/96

Sammlungsnummer

15224

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der LösungsmittelV 1995 mangels Darlegung der aktuellen Betroffenheit der Antragsteller

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen V14/96, V17/96, V21/96, V23/96, V33/96 und V52/96 protokollierte Individualanträge anhängig, mit denen gleichlautend beantragt wird, die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über Verbote und Beschränkungen von organischen Lösungsmitteln, BGBl. Nr. 872/1995, ausgegeben am 29. Dezember 1995, (Lösungsmittelverordnung 1995 - LMVO 1995) "zur Gänze ...; in eventu die §§5 Abs1 1. Satz iVm 6 Abs1 Z. 3 und/oder §5 Abs1 3. Satz und/oder §7 Abs4 und/oder §8 Abs1 1. Satz iVm §9 Abs1 Z. 1 und/oder §11 Abs1 der angefochtenen Verordnung als gesetz- bzw. verfassungswidrig aufzuheben".

1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der LMVO 1995 (die entsprechend der Promulgationsformel aufgrund des §14 Abs1 und 2 sowie des §16d Abs3 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 759/1992, erlassen wurde) lauten:

"Anwendungsbereich

§1. (1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen über organische Lösungsmittel in

1. Farben (einschließlich Druckfarben und Holzbeizen), Lacken und sonstigen, in den folgenden Ziffern nicht genannten Anstrichmitteln,

2. Holzschutzmitteln,

3. Bautenschutzmitteln (einschließlich Bitumenkaltklebern),

4. Klebstoffen,

5. Abbeizmitteln,

6. Bootslacken, Antifouling sowie Unterwasseranstrichmitt...

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