Beschluss Nr. G88/98,KI-2/98 im Verfassungsgerichtshof, 24. Juni 1998

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Zusammenfassung


Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassungsgerichtshof und Arbeits- und Sozialgericht Wien mangels Identität der Sache; Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Eventualantrags infolge Zurückziehung des Antrags

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Auszug


Beschluss Nr. G88/98,KI-2/98 im Verfassungsgerichtshof, 24. Juni 1998

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1998

Geschäftszahl

G88/98,KI-2/98

Sammlungsnummer

15221

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassung...

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