Erkenntnis Nr. G372/97,G373/97,G374/97,G375/97,G376/97,G377/97,G378/97,G379/97, G380/97,G381/97,G382/97 ua im Verfassungsgerichtshof, 17. Juni 1998

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Keine sachliche Rechtfertigung der Benachteiligung des in einem Enteignungsverfahren obsiegenden Enteignungsgegners gegenüber dem Enteigneten beim Ersatz der Verfahrenskosten; keine sachliche Rechtfertigung auch der unterschiedlichen Bemessungsregelung bei teilweiser Stattgabe eines Enteignungsantrags; unterschiedliche Regelung des Verfahrenskostenersatzes im Enteignungsverwaltungsverfahren und im daran anschließenden gerichtlichen Entschädigungsverfahren hingegen nicht unsachlich

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Auszug


Erkenntnis Nr. G372/97,G373/97,G374/97,G375/97,G376/97,G377/97,G378/97,G379/97, G380/97,G381/97,G382/97 ua im Verfassungsgerichtshof, 17. Juni 1998

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1998

Geschäftszahl

G372/97,G373/97,G374/97,G375/97,G376/97,G377/97,G378/97,G379/97, G380/97,G381/97,G382/97 ua

Sammlungsnummer

15190

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung der Benachteiligung des in einem Enteignungsverfahren obsiegenden Enteignungsgegners gegenüber dem Enteigneten beim Ersatz der Verfahrenskosten; keine sachliche Rechtfertigung auch der unterschiedlichen Bemessungsregelung bei teilweiser Stattgabe eines Enteignungsantrags; unterschiedliche Regelung des Verfahrenskostenersatzes im Enteignungsverwaltungsverfahren und im daran anschließenden gerichtlichen Entschädigungsverfahren hingegen nicht unsachlich

Spruch

§7 Abs3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, idF des ArtXVIII Z1. des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1999 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind 23 auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden anhängig, mit denen unter Anwendung des §7 Abs3 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71/1954 idF Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, (im folgenden: EEG) erlassene, aus dem Zeitraum 1. August 1995 bis 15. November 1996 datierte Bescheide des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten angefochten wurden. Mit diesen Bescheiden wurden Pauschalvergütungen zur Abgeltung von Aufwendungen, die den Beschwerdeführern durch rechtsfreundliche Vertretung oder sachverständige Beratung in Enteignungsverfahren nach den §§17 bis 20 Bundesstraßengesetz 1971 entstanden sind, zuerkannt und im übrigen - bis auf einen Bescheid (in de...

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