Erkenntnis Nr. A17/96 im Verfassungsgerichtshof, 15. Juni 1998

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Zusammenfassung


Stattgabe einer Klage der Wirtschaftskammer Österreich gegen den Bund auf Auszahlung in Aufrechnung gegen dem Bund gebührende Anteile an Außenhandelsförderungsbeiträgen einbehaltener Kammerumlage; keine Berechtigung des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über die Aufrechenbarkeit von nicht dem Art137 B-VG unterliegenden Forderungen; keine passive Klagslegitimation der Wirtschaftskammer Österreich gemäß Art137 B-VG

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Auszug


Erkenntnis Nr. A17/96 im Verfassungsgerichtshof, 15. Juni 1998

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1998

Geschäftszahl

A17/96

Sammlungsnummer

15174

Leitsatz

Stattgabe einer Klage der Wirtschaftskammer Österreich gegen den Bund auf Auszahlung in Aufrechnung gegen dem Bund gebührende Anteile an Außenhandelsförderungsbeiträgen einbehaltener Kammerumlage; keine Berechtigung des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über die Aufrechenbarkeit von nicht dem Art137 B-VG unterliegenden Forderungen; keine passive Klagslegitimation der Wirtschaftskammer Österreich gemäß Art137 B-VG

Spruch

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der klagenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters den Betrag von S 4,532.632,17 samt 4 % Zinsen seit 1. Dezember 1996 sowie die mit S 32.880,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Wirtschafts...

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